Vom Ballermann wenig bekleidet in die Printausgabe der Bild – dieser Weg ist offensichtlich kürzer als man denkt. Jedenfalls fand sich eine Mallorca-Urlauberin in dem Blatt wieder, obwohl sie sich doch eigentlich nur im Bikini sonnen wollte. Mit ihr auf dem Foto waren ein bekannter Fußballer, eine Mülltonne und die Strandliege der Frau. Die Mülltonne deswegen, weil Bild den prominenten Urlauber abgelichtet hatte, als er geradezu vorbildlich seinen Abfall entsorgte.
In dem Bericht ging es allerdings gar nicht um ökologisches Verhalten. Sondern darum, dass der Sportler am Tag eins nach der Mülltonne am Ballermann ausgeraubt worden sein soll. Wie auch immer, die Urlauberin fühlte sich bloßgestellt, zumal die Bild auch noch was von „pikanter Begleitung“ gefaselt hatte, obwohl die Urlauberin den Fußballer gar nicht kennt. Sie verklagte deshalb die Zeitung. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bekam sie nun Recht.
Auch wer (fast) nur Beiwerk in einem Foto ist, hat nach Auffassung der Richter Persönlichkeitsrechte. In Alltagssituationen dürfe man sich unbeobachtet fühlen und müsse nicht damit rechnen, ungefragt in eine Boulevardzeitung gehievt zu werden. Das gelte jedenfalls so lange, wie dem Verlag jeder sachliche Grund fehle, das Bild zu veröffentlichen. Ein öffentliches Interesse an dem Foto konnten die Richter nicht einmal ansatzweise erkennen.
Allerdings wurde die Bildzeitung nur zur Unterlassung verurteilt. Schmerzensgeld lehnte das Gericht ab. Dazu sei der Verstoß nicht schwer genug (Aktenzeichen 6 U 55/13).