Gleich zwei Schritte auf der Karriereleiter macht ein Beamter aus Rheinland-Pfalz – und zwar zurück. Der Mann hatte bei seinen Dienstzeiten gemogelt.
Der Beamte unterließ an vielen Werktagen die „Gehen“-Buchung an der Zeiterfassung, wenn er das Dienstgebäude verließ. Zurück ins Haus konnte er mit seinem persönlichen ID-Chip gelangen. Erst wenn er nach längerer Abwesenheit wieder zurückkam, holte er die „Gehen“-Buchung nach. Dadurch sparte er eine Menge Arbeitszeit.
Heraus kam alles, weil die Zutrittszeiten zum Gebäude mit den erfassten Abwesenheitszeiten verglichen wurden. An mindestens 170 Arbeitstagen hatte der Mann die Masche angewendet. Deshalb musste er sich vor der Disziplanarkammer des Verwaltungsgerichts Trier verantworten.
Die Richter ließen Gnade vor Recht walten. An sich, entschieden sie, rechtfertige so ein planmäßiges Vorgehen die fristlose Entlassung aus dem Beamtendienst. Erschwerend komme hinzu, dass der Mitarbeiter die Abteilung für Organisation leitete und das Zeiterfassungssystem mit auf die Beine gestellt hat.
Zu Gute hielten die Richter dem Beamten, dass er eine schwerkranke Frau hat und kurz vor der Pensionierung steht. Vor diesem Hintergrund sei es gerade noch vertretbar, die Laufbahn des Betroffenen nur um zwei Amtsstufen nach unten zu korrigieren (Aktenzeichen 3 K 1802/13.TR).