Erfreuliche Nachrichten für Bankkunden. Die oft für Verbraucherdarlehen zusätzlich zu den Zinsen geforderten „Bearbeitungsgebühren“ sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden.
In mehreren Prozessen ging es darum, ob eine Bank ihren Kunden neben den normalen Laufzeitzinsen noch einmalige Kosten aufs Auge drücken darf. Diese Einmalzahlung, die oft einen stattlichen Betrag ausmacht, wird meist als Bearbeitungsgebühr verkauft und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt.
Die Karlsruher Richter weisen darauf hin, dass es üblicherweise Aufgabe der Bank ist, ihre normalen Kosten für das Kreditgeschäft aus den Zinsen zu decken. Deshalb sei es für einen Kunden überraschend, wenn er für die Verwaltungstätigkeit der Bank zahlen müsse.
Zu den üblichen Kosten zählen laut dem Urteil Dinge wie „die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes“.
Verklagt waren die Postbank und die National-Bank aus Essen. Allerdings waren auch bei vielen anderen Banken Bearbeitungsgebühren üblich. Auch deren Kunden können nun möglicherweise Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentrale NRW will kurzfristig Musterbriefe auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen (Aktenzeichen XI ZR 405/12).