Es war so etwas wie Trauerarbeit via Facebook, was eine Kinderkrankenschwester betrieb. Auf ihrer Profilseite erzählte sie vom tragischen Tod eines Mädchens auf der Intensivstation, dessen Zwillingsschwester sie weiter versorgte und dessen Mutter mit dem überlebenden Kind nichts mehr zu tun haben wollte.
Die Krankenschwester veröffentlichte auch Fotos des ihr anvertrauten Kindes, was das Krankenhaus zu drastischen Schritten veranlasste. Die Krankenschwester wurde fristlos gekündigt, wehrte sich jetzt aber erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Grundsätzlich sei eine fristlose Kündigung bei Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt, betonen die Richter. Hier müssten aber die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Krankenschwester habe eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut. Ihre Postings und die Fotos seien das Gegenteil von herabsetzend, nämlich auf Sympathie für das Kind ausgerichtet.
Außerdem sei der Schützling nicht zu identifizieren, zumal die Frau nicht schrieb, wo sie arbeitet. Auch habe sich die Krankenschwester einsichtig gezeigt und die Bilder sofort entfernt. Angesichts dessen meinte das Landesarbeitsgericht, eine Kündigung als „letztes Mittel“ sei nicht verhältnismäßig. Stattdessen hätte es der Arbeitgeber bei einer Abmahnung belassen können (Aktenzeichen 17 Sa 2200/13).