Trinkgeld-Bewacherinnen

Toilettenfrauen sind keine einfachen „Trinkgeld-Bewacherinnen“. Selbst wenn sie selbst keine Reinigungsarbeiten durchführen, müssen sie nach dem Tariflohn im Reinigungsgewerbe bezahlt werden, urteilte das Landessozialgericht Berlin.

Die Sozialversicherung hatte beanstandet, dass eine Berliner Firma ihren Toilettenfrauen nur zwischen 3,60 bis 4,50 Euro Stundenlohn zahlte. Der Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk verlangt aber einen Mindestlohn, der bei sechs bis acht Euro pro Stunde liegt.

Die betroffene Firma, die Kundentoiletten in Einkaufszentren betreut, soll nach dem Urteil nun 118.000 Euro Sozialabgaben nachzahlen.

Doch damit nicht genug: Die Richter sehen deutliche Anhaltspunkte für Betrug. Und zwar gegenüber den Trinkgeldgebern. Diese gingen regelmäßig davon aus, dass die diensthabende Reinigungskraft das Geld bekommt. Tatsächlich müssen die Toilettenfrauen das Geld vollständig an den Toilettenpächter abführen (Aktenzeichen L 9 KR 384/12).

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