Dass die Hürden für die Eigenbedarfskündigung einer Wohnung nicht zu hoch gehängt werden dürfen, ist bekannt. Das Bundesverfassungsgericht präzisiert nun in einem wichtigen Punkt die Anforderungen.
Laut dem Verfassungsgericht kann Eigenbedarf selbst dann gegeben sein, wenn der Vermieter gar keinen „Wohnungsmangel“ im engeren Sinn leidet oder eine ansonsten „wohnbedarfstypische Lage“ vorliegt. Es genügen vielmehr nach wie vor „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die Inanspruchnahme des Wohnraums. Um was für Gründe es sich handelt, spielt keine ausschlaggebende Rolle.
Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem ein Arzt aus Hannover seine langjährige Mieterin in Berlin auf Räumung verklagt hatte, weil er die Wohnung nach eigenen Angaben für gelegentliche Besuche bei seiner nichtehelichen Tochter und für Kurzurlaube benötigt. Das Kind wohnt bei seiner Mutter in Berlin, der Vermieter selbst mit seiner Familie in Hannover (Aktenzeichen 1 BvR 2851/13).