Unverlangte Werbung ist auch dann verboten, wenn sie quasi durch die Hintertür kommt. Zum Beispiel in Form von Auto-Replys auf Kundenmails, an die Unternehmen Reklame anhängen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
Ein Versicherungskunde hatte seinen Vertrag gekündigt. Statt die Kündigung zu bestätigen, schickte die Versicherung zunächst eine Eingangsbestätigung. Diese lautete:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kunde hatte vorher nicht zugestimmt, von der Versicherung Werbung zu erhalten. Er wandte sich deswegen an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung. Dieser antwortete ebenfalls per Auto-Reply, der vorstehende Werbetext war natürlich wieder inklusive.
Letztlich musste das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt die Sache entscheiden. Das Gericht verweist erst mal auf den mittlerweile eindeutigen Grundsatz, nach dem jeder Anspruch darauf hat, von unerbetener Reklame per E-Mail verschont zu bleiben.
Das gelte auch für Auto-Replys, an die Werbebotschaften angehängt sind. Auch wenn ein geschäftlicher Kontakt bestehe und die Initiative für die Mail-Korrespondenz vom Kunden ausgegangen sei, müsse dieser den Text lesen und überprüfen, ob die Nachricht von Bedeutung ist – gerade wenn man so ein wichtiges Schreiben wie eine Kündigungsbestätigung erwartet. Das sei eine unzumutbare Belästigung.
Die verklagte Versicherung will gegen das Urteil Berufung einlegen.