Bekleidungsgeschäfte müssen Kleiderständer so gestalten, dass kleine Kinder sie nicht einfach umwerfen können. Das Oberlandesgericht Hamm sprach nun einem vierjährigen Mädchen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Kleine hatte in einem Modehaus an einem Ständer mit Gürteln gezogen und diesen umgeworfen.
Das Kind wurde unter dem Kleiderständer begraben, der auf leicht beweglichen Rollen stand. Der Zinke eines Gürtelhalters verletzte den Sehnerv eines Auges. Folgeschäden nicht ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Hamm sieht das Modehaus in der Pflicht, sich auf Kinder einzustellen. Kleiderständer dürften nicht mit so geringer Kraft umgeworfen werden können, wie sie ein vierjähriges Mädchen aufbringt.
Ein Mitverschulden der Eltern sieht das Gericht nicht. Sie hätten ihre Tochter, die in der nur etwa fünf Meter entfernten Spielecke spielen sollte, ausreichend im Auge gehabt. Außerdem sei fraglich, ob die Eltern das „kindliche Verhalten“ ihrer Tochter noch rechtzeitig hätten vermeiden können (Aktenzeichen 6 U 186/13).