Momentan kommen zwei Sachen zusammen: Es wird Sommer, und die Selfie-Ära ist angebrochen. Da liegt es nahe, auch mal die eigenen Tattoos einer größeren Öffentlichkeit zu präsentieren. Auf Twitter etwa. Oder Facebook. Allerdings gibt es nichts, woran einem Juristen nicht den Spaß verderben können.
Ein vermeintllich schicker Tattoo-Schnappschuss kann im schlimmsten Fall – Stichwort Arschgeweih – nicht nur zu Hohn und Spott führen, sondern sogar zu einer Abmahnung. Wegen Urheberrechtsverletzung.
Das Tattoo gehört nämlich keineswegs ausschließlich seinem Träger, erläutert der Mainzer Anwalt Karsten Gulden auf seiner Seite „infodocc“. Vielmehr handele es sich, absoluter 08/15-Körperschmuck ausgenommen, um ein „Werk der bildenden Kunst“.
Grundsätzlich können sich Tätowierte darauf berufen, dass der Künstler ihnen die Rechte auch übertragen hat. Zumindest, wenn sie das Tattoo bezahlt haben. Allerdings bleibt es laut Gulden fraglich, ob dieses Einverständnis stets auch für Tattoo-Bilder im Internet gilt.
Auch hier gelte zwar, dass Menschen ihren Körper online zeigen dürfen. Allerdings kämen die Rechte des Tätowierers umso mehr ins Spiel, je deutlicher das Foto aufs Tattoo fokussiere.
Gulden rät deshalb dazu, sich inbesondere die Online-Rechte vom Tätowierer schriftlich übertragen zu lassen. Dabei sollte man auch festhalten, ob bei einem Tatto-Foto der Hautkünstler benannt werden muss. Auch darauf, so Gulden, habe der Tätowierer einen Anspruch.