Luxusproblem

Mit einem Luxusproblem musste sich das Landgericht Frankfurt am Main beschäftigen. Ein Wohnungseigentümer hatte seinen Nachbarn verklagt, weil dieser nachts auf dem Balkon rauchte und der Qualm ins Schlafzimmer des Mannes zog. Allerdings hätte der Raucher auf einem zweiten Balkon qualmen können, der zu seiner Wohnung gehört. Das wollte er jedoch nicht.

Das Landgericht Frankfurt am Main billigte dem Raucher zu, sein Laster sei zulässiger Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auf einem Balkon dürfe normalerweise auch geraucht werden. Allerdings sei eine gewisse Rücksichtnahme bei der Ausübung dieses Rechts unumgänglich. Wenn er auf dem anderen Balkon rauchen könne, ohne seinen Nachbarn zu stören, sei ihm dies zumutbar.

Das Argument des Wohnungseigentümers, der zweite Balkon sei nur über das Gästezimmer erreichbar, beeindruckte nicht. Wenn er Besuch habe, so das Gericht, müsse er halt zum Rauchen runter auf die Straße (Aktenzeichen 2-09 S 71/13).