Es ging um ein Blumenmotiv, und es sollte für die Ewigkeit sein. Eine Frau aus Recklinghausen wollte sich die farbige Blüte nebst Ranken aufs rechte Schulterblatt tätowieren lassen. Das ging leider schief, und der Streit endete vor Gericht. Heikle Frage: Darf der Tätowierer auf Nachbesserung bestehen?
Genau dieses Recht machte der Besitzer des Tattoo-Studios nämlich geltend. Er sah zwar ein, dass er unsauber gearbeitet hatte, wollte aber seine Fehler selbst beheben – nachdem die unschönen Stellen auf seine Kosten weggelasert wurden.
Dem erteilte das Oberlandesgericht Hamm nun eine Absage. Wie zuvor schon das Landgericht Bochum halten es die Richter für unzumutbar, dass sich die Frau noch mal bei dem Tätowierer unter die Nadel legt. Es geht nach Auffassung der Richter hier nicht um Kühlschränke, sondern um Arbeiten, die körperliche Schmerzen verursachen. Hierfür sei Vertrauen erforderlich, das die Kundin zu Recht nicht mehr habe.
Die Frau kann deshalb direkt 750 Euro Schmerzensgeld verlangen, außerdem die Kosten für eine fachmännische Beseitigung des Tattoos bei einem Fachmann ihrer Wahl (Aktenzeichen 12 U 151/13).