Wer sich mit einer gefälschten „Vorvermieterbescheinigung“ eine Wohnung besorgt, muss mit fristloser Kündigung rechnen. Der Bundesgerichtshof sieht darin eine erhebliche Vertragsverletzung, die grundsätzlich zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen kann.
Der Mietinteressent hatte eine Bestätigung seines Vorvermieters vorgelegt. Danach hatte der Mann seit 2003 eine Wohnung gemietet, die monatliche Miete von 695 Euro pünktlich gezahlt und sich ansonsten tadellos verhalten. Tatsächlich war die Bescheinigung eine Totalfälschung; der Mieter hatte nie in dem Objekt gewohnt.
Allerdings muss die Vorinstanz jetzt noch prüfen, ob die fristlose Kündigung verfristet war. Der Mieter behauptete nämlich, sein Vermieter habe mindestens drei Jahre von der Fälschung gewusst. Das widerspräche dem Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden muss (Aktenzeichen 307 S 55/12).