Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung können sich nicht länger darauf berufen, das Europarecht schreibe diese vor. Der Europäische Gerichtshof hat heute die entsprechende Richtlinie für komplett unwirksam erklärt.
In dem Urteil greifen die Richter die bekannten Argumente gegen die Vorratsdatenspeicherung auf. Insgesamt kommen sie zum Ergebnis, dass eine Vorratsdatenspeicherung in dem bisher vorgegebenen Rahmen (6 bis 24 Monate) unverhältnismäßig ist.
Ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland außer Kraft setzte, steht in dem Urteil nicht, dass eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich unzulässig ist. Vielmehr müsse eine Regelung, so man sie denn politisch will, auf das Notwendigste beschränkt sein.
Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass jede Form von Vorratsdatenspeicherung beim Bürger ein Gefühl des Beobachtetseins hervorrufe. Die Richter monieren auch, die objektiven Kriterien für die Datennutzung seien zu schwammig. Außerdem trage die Richtlinie nicht ausreichend Sorge dafür, dass mit den gespeicherten Daten kein Missbrauch betrieben werden kann.
Ein hoch erfreuliches Urteil. Es setzt die Latte für alle jene sehr hoch, die trotzdem noch eine Vorratsdatenspeicherung einführen wollen.