Selbsternannte Blockwarte dürfen nicht einfach so „Beweisaufnahmen“ schießen. Das Amtsgericht Bonn verurteilte jetzt einen Naturfreund, der sich auf das Anschwärzen von Spaziergängern spezialisiert hat, die im Bonner Naturschutzgebiet Siegauen ihre Hunde unangeleint Gassi führen.
Der Beklagte hatte unter anderen mehrfach den Kläger fotografiert, als dieser beim Spaziergang seinen Hund nicht anleinte. Die Fotos schickte der Mann dann ans zuständige Ordnungsamt und erstattete Anzeige. Die Anzeige klang wie ein Obervationsprotokoll der Polizei.
Der Kläger sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem stimmte das Amtsgericht Bonn zu. Der Kläger müsse es sich nicht gefallen lassen, vom Beklagten abgelichtet zu werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hundehalter selbst allenfalls eine Ordnungswidrigkeit begangen habe.
Dagegen habe der Beklagte eine „systematische Gebietskontrolle“ betrieben. Das sei aber noch nicht mal im eigenen Interesse geschehen, sondern nach seinen Angaben im Dienste der Allgemeinheit. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, so das Gericht, sei aber nicht die Aufgabe einzelner Bürger. Dafür seien die Ordnungsbehörden zuständig.
Das Amtsgericht Bonn untersagt dem Beklagten, überhaupt Fotos von dem Hundehalter zu machen, egal ob dieser sich korrekt verhält oder nicht. Ansonsten, so das Gericht, werde dessen Entschlussfreiheit gehemmt, dort überhaupt hinzufahren – ob nun mit Hund oder ohne (Aktenzeichen 109 C 228/13).