Fast 3.000 Euro Schaden sollen einem Zollhundeführer in seiner Wohnung entstanden sein. Urheber war einer seiner Schützlinge. Der Zollhund hatte nach Angaben des Beamten auf den Dielenboden und den Teppich uriniert. Wer den Schaden übernimmt, musste nun vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden werden.
Auch wenn der Hund quasi der Bundesrepublik Deutschland gehört, verneinten die Richter eine Verantwortung des Dienstherrn. Der Hundeführer habe nämlich gegen eine Dienstanweisung verstoßen. Nach der dürfen Zollhunde nur im Zwinger, nicht aber in der eigenen Wohnung gehalten werden. Auch nicht vorübergehend. Der Beamte habe sich das kleine Desaster deshalb selbst zuzuschreiben.
Ob der Schaden tatsächlich so hoch war, musste das Gericht gar nicht entscheiden (Aktenzeichen 10 K 4033/13).