Bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte rechtfertigen keine Hausdurchsuchung. An sich sollte das selbstverständlich sein, doch das Bundesverfassungsgericht muss es den unteren Instanzen immer mal wieder ins Stammbuch schreiben. Anlass für eine freundliche Erinnerung dieser Art war nun ein Fall rund um das Rüstungsunternehmen Heckler & Koch.
Die Staatsanwaltschaft ging Gerüchten nach, wonach Mitarbeiter von Heckler & Koch in Mexiko Beamte geschmiert und Waffen in Unruhegebiete geliefert haben sollen. Obwohl gegen einen Prokuristen der Firma nichts Konkretes vorlag – er hatte sich lediglich firmenintern um Aufklärung in der Sache bemüht – , wurde seine Privatwohnung durchsucht.
Das Verfassungsgericht weist darauf hin, ein Tatverdacht dürfe sich nicht nur aus Spekulationen ergeben. Vielmehr seien Tatsachen erforderlich, die für eine Straftat sprechen. Alleine die Stellung eines Mitarbeiters im Unternehmen sei jedenfalls noch kein Grund, ihn zu verdächtigen.
Bedauerlich ist eigentlich nur, dass das Bundesverfassungsgericht solche Entscheidungen immer nur in Einzelfällen verkündet. Die weitaus meisten ähnlich gelagerten Fälle nimmt das Gericht gar nicht zur Entscheidung an, weil nach seiner Auffassung die Grundsatzfragen längst geklärt sind. Das ist auch tatsächlich der Fall. Nur hilft es den Betroffenen dann herzlich wenig, wenn sich die Instanzgerichte nicht daran halten (Aktenzeichen 2 BvR 974/12).