In einem Filesharing-Prozess haben die Anwälte die Klagebegründung vorgelegt. 17 Seiten Textbausteine. Das wirklich Interessante steht in einer der Anlagen. Nämlich in dem Vertrag, mit dem der deutsche Filmvertrieb, der jetzt wegen angeblicher Tauschbörsennutzung vorgeht, die Rechte an dem US-amerikanischen Streifen erworben haben will.
Die entscheidende Klausel ist überschaubar:
The following rights are herein licensed:
Cinematic Rights: No.
Video and DVD Rights: Yes (include VHS, DVD, HD, HD-DVD Rights but no TV). Internet rights are excluded and stay solely with Licensor. … All other rights not specifically licensed are reserved to Licensor.
Scheint so, als habe die Klägerin gar nicht die Online-Rechte erworben, die sie nun für sich reklamiert. Und anscheinend hat von ihren Anwälten keiner den Vertrag richtig gelesen.
Unsere Klageerwiderung wird wohl erfreulich kurz ausfallen.