Für sogenannte B-Ware dürfen Händler die Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr reduzieren. Es verbleibt vielmehr bei der üblichen zweijährigen Gewährleistung, entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter erklären in ihrem Urteil auch gleich den Unterschied zwischen B-Ware und Gebrauchtangeboten.
Eine Händler hatte in seinen Geschäftsbedinngungen eine fragwürdige Klausel verwendet. Darin hieß es, die Gewährleistung betrage nur ein Jahr, weil die verkauften Waren in beschädigter Verpackung geliefert würden oder die Originialpackung gar fehle.
Das reicht nach Auffassung des OLG Hamm jedoch nicht, um die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu reduzieren, wie es das Gesetz für „gebrauchte“ Waren zulässt. Gebraucht sind nach Auffassung der Richter Sachen nur dann, wenn sie bereits ihrem „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ zugeführt wurde. Also etwa dann, wenn ein Küchengerät als Küchengerät genutzt oder ein Handy für einige Zeit in Betrieb war.
Das bloße Vorführen im Laden hält das Gericht ausdrücklich nicht für einen Grund, die Kaufsache als „gebraucht“ zu deklarieren (Aktenzeichen 4 U 102/13).