Es ist ein Rätsel des Internetzeitalters: Fast überall kann man Verträge online abschließen, für die Kündigung muss man aber einen Brief oder ein Fax schicken. Das Landgericht München I erteilt dieser Unsitte nun eine Absage. Die Richter erklären die entsprechende Klausel eines Online-Datingportals für unwirksam.
Das Gericht arbeitet in seinem Urteil sehr deutlich heraus, worum es den Verwendern solcher Klauseln geht. Sie wollen von einer Kündigung abhalten, indem sie den Aufwand für den Kunden möglichst hoch schrauben. Das ist unzulässig, so das Landgericht.
Bei einem Vertrag, der online abgeschlossen und ebenso abgewickelt wird, gebe es keine Gründe, ausgerechnet die Kündigung an die Schriftform zu knüpfen. Angebliche Sicherheitsbedenken beeindrucken das Gericht nicht. So kümmere sich das Portal ja auch nicht sonderlich darum, ob die Daten der Anmeldung (Name, Adresse, Kreditkarte) authentisch seien. Wieso aber für die Vertragsauflösung die Vorschriften strenger sein müssten als für den Abschluss, sei nicht nachvollziehbar.
Insgesamt, so das Gericht, benachteilige die Klausel die Verbraucher unangemessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber Bedeutung für viele Online-Verträge bekommen. Etliche Unternehmen, auch große Anbieter, verlangen für die Kündigung eines online geschlossenen Vertrags nämlich nach wie vor einen Brief oder ein Fax.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Aktenzeichen 12 O 18571/13).