Die Kommunikation zwischen Strafverteidiger und Mandant ist geschützt. Das ist an sich nichts Neues. Dennoch scheinen es Ermittlungsbehörden mitunter für nötig zu halten, die Grenzen dieses Privilegs auszuloten. Mit einem besonders gelagerten Fall musste sich jetzt der Bundesgerichtshof beschäftigen.
Ein Rechtsanwalt hatte sich, man kann es wohl nicht anders sagen, an einen Beschuldigten herangewanzt, um sich das Mandat in einem Terrorismus-Verfahen zu sichern. Das Gespräch, das über einen dritten Anschluss geführt wurde, hörten die Ermittler mit und wollten die Aufzeichnung für das Verfahren verwenden.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass solche Kommunikation mit einem Anwalt auch dann geschützt ist, wenn es sich um ein sogenanntes Anbahnungsgespräch handelt.
Aus der Entscheidung:
Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.
Zwar ist der Anwalt später tatsächlich beauftragt worden. Das Gericht lässt aber keinen Zweifel daran, dass die Aufnahme auch dann nicht verwendbar gewesen wäre, wenn die tatkräftige Akquise des Anwalts erfolglos geblieben wäre.
Aktenzeichen StB 8/13