Kein Kopftuch im Zeugenstand

Eine Frau mit Kopftuch hat Bekanntschaft mit einem Berliner Richter gemacht. Unangenehme. Der Jurist wollte die Frau zwingen, bei der Vernehmung in einer Bußgeldsache ihr Kopftuch abzunehmen. Seine mehr als merkwürdige Begründung: Er müsse die Ohren der Frau sehen, damit er prüfen könne, ob sie die Wahrheit sagt. So berichten es jedenfalls Prozessbeteiligte.

Im Grunde bestätigt auch die Justizpressestelle den Vorfall. Danach habe der Richter verlangt, dass die Zeugin ihr Kopftuch abnimmt oder zumindest weit nach hinten schiebt. Dass es dem Richter tatsächlich nur um die Ohren geht, dürfte allerdings fraglich sein. Schon im Herbst letzten Jahres sorgte er für Wirbel, als er einer Anwältin das Tragen eines Kopftuchs verbieten wollte.

Das führte damals zu einer Umfrage in der Berliner Justiz. Diese hatte allerdings zum Ergebnis, dass es an anderen Gerichten solche Befindlichkeiten unbekannt sind, jedenfalls in Bezug auf Kopftuch tragende Juristinnen und Juristen. Im konkreten Fall ist die Sache dann doch nicht eskaliert. Der Richter wollte die Zeugin am Ende gar nicht vernehmen. Er stellte das Verfahren ein.

Bericht in der taz / Bericht in den Deutsch Türkischen Nachrichten

No pain, no gain – auch bei der Kündigung

Heute mal wieder was aus der Leserpost. Es geht um die Praxis vieler Sportstudios, ihren Kunden die Kündigung schwer zu machen. Pascal W. hat folgende Erfahrung gemacht:

„Ich habe eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio der Fitness First GmbH abgeschlossen, die Filialen in ganz Deutschland betreibt. Die Mitgliedschaft kündigte ich per Fax – mit meiner Unterschrift. Nun erhielt ich per E-Mail ein Schreiben mit u. a. folgendem Inhalt:

Sofern in diesem Schreiben eine etwaige Kündigung erklärt wird – dies wurde nicht geprüft -, so kann diese nicht bearbeitet werden, da die vertraglich vereinbarte Schriftform nicht eingehalten wurde.

Die Firma bezieht sich auf ihre AGB, welche auszugsweise lauten:

Bitte geben Sie Ihre schriftliche Kündigung in Ihrem Club ab. Unter „schriftlich“ im Sinne dieser Ziffer ist eine schriftliche, handschriftlich unterzeichnete Erklärung einer Partei zu verstehen.

Ich bin hier drüber extrem verärgert. Insbesondere, da der Club Mitgliedschaften abschließt, indem auf einem digitalen Trackpad unterschrieben wird und mir die Ablehnung der Kündigung per E-Mail mit eingescannter Unterschrift zugestellt wurde.“

Für mich klingt das nicht so, als müsste sich der Leser diesen Regeln beugen. Grundsätzlich kann zwar auch in Verträgen Schriftform vereinbart werden. Aber hierfür gibt es eine wichtige Grenze. Die „telekommunikative Übermittlung“ (= Fax) kann normalerweise nicht ausgeschlossen werden (§ 127 Abs. 2 BGB). Jedenfalls nicht ohne triftige Gründe, aber die sind hier nicht mal ansatzweise ersichtlich.

Den Satz „Bitte geben Sie Ihre schriftliche Kündigung in Ihrem Club ab“ wird der normale Leser weniger als Bitte denn als Verpflichtung verstehen. Was die Wirksamkeit der Klausel insgesamt nicht unbedingt fördert. Denn für eine schriftliche Kündigung – per Fax oder Post – dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zusätzlichen Hürden aufgestellt werden. Was natürlich schon der Fall ist, wenn sich der Kunde auch noch persönlich zum Studio zu begeben hat und sich im Zweifel auf eine Diskussion mit dem Personal einlassen muss.

Maklerworte zählen nicht

Alleine die Angaben des Maklers begründen keine Zusicherung für die Größe einer Mietwohnung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vermieter selbst eine bindende Angabe über die Wohnfläche macht. Geschieht dies nicht, kann der Mieter später den Mietpreis nicht mindern, wenn die Wohnung kleiner ist als angenommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Grundsätzlich gehen die Gerichte mittlerweile davon aus, dass die Miete gemindert werden darf, wenn die echte Wohnfläche mehr als zehn Prozent nach unten abweicht. Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass sich Vermieter und Mieter vertraglich auf eine konkrete Wohnfläche festgelegt haben. Das geschieht natürlich meistens im Mietvertrag.

In dem entschiedenen Fall stand nichts zur Wohnungsgröße im Mietvertrag. Der Makler hatte die Wohnung aber mit 164 Quadratmetern angegeben. Vor Vermietung überreichte er noch einen Grundriss, aus denen sich 156 Quadratmeter ergaben. Tatsächlich, so ein Sachverständiger, war die Wohnung aber nur 126 Quadratmeter groß.

Trotz der Abweichung und einer stattlichen Miete (2.450 Euro kalt) sah das Amtsgericht München keinen Grund, warum die Mieterin weniger zahlen muss. Die fehlenden Daten im Mietvertrag seien ein klares Indiz dafür, dass der Vermieter keine bestimmte Wohnungsgröße zusagen wollte. Auf den Makler alleine dürfe sich der Mieter nicht verlassen. Vielmehr müsse er im Zweifel vorher für Klarheit sorgen, wenn ihm die Quadratmeterzahl der Wohnung wichtig ist (Aktenzeichen 424 C 10773/13).

Mein Nachbar, der Raser

Es gibt doch immer wieder Internetseiten, die für ein klein wenig Wirbel sorgen. Oder sorgen werden. „Fahrerbewertung.de“ ist so ein Angebot. Der Name ist Programm: Hier können genervte Autofahrer über andere Verkehrsteilnehmer ihren Frust ablassen. Oder sie loben – jeweils unter Nennung des betreffenden Kennzeichens.

Seit wenigen Tagen ist „fahrerbewertung.de“ am Start. Bislang sind, so die Betreiber, schon 30.000 Bewertungen eingegangen. Mein Nummernschild ist noch nicht vertreten. Einen Bekannten habe ich jedoch gefunden. Aber auch nur, weil er mich auf das Portal aufmerksam machte.

Er hat sich, was mangels irgendeiner Zugangskontrolle möglich ist, vorsorglich und gleich mehrmals für seinen Dienstwagen ein positives Zeugnis ausgestellt. Sein Profil verrät nun, dass er nicht rast und Fußgängern am Zebrastreifen vorbildlich den Vorrang lässt. Die nächste Lobeshymne auf sich selbst hat der Außendienstler wahrscheinlich schon in Arbeit.

Eine negative Bewertung würde so jemand wie mein Bekannter wohl kaum einstecken, sondern eher gleich zum Anwalt laufen. Das wird aber wohl kaum nötig sein. Die Betreiber versprechen, unerwünschte Bewertungen sofort zu löschen.

Auch ansonsten versuchen die Macher, nicht unnötig ins Visier der Datenschützer zu geraten. So gibt es die wirklich interessanten Features von vornherein gar nicht. Etwa eine Hitparade der Autofahrer mit den schlechtesten Bewertungen. Noten können nur nach vordefinierten Kriterien vergeben werden. Kommentarfelder für eigene Anmerkungen gibt es nicht. Und auch keine Möglichkeit, zum Beweis verkehrlicher Gräueltaten Fotos oder Videos hochzuladen.

Dennoch schauen sich Datenschützer die Seite natürlich an. Ihnen stellen sich ähnliche Fragen wie bei anderen Bewertungsportalen, die es ja mittlerweile für viele Berufsgruppen gibt. Die NRW-Behörde hat fahrerbewertung.de erst mal um eine Stellungnahme gegeben. Der schleswig-holsteinische Datenschützer Thilo Weichert hat das Angebot im Rundfunk bereits als rechtswidrig eingeschätzt.

Ob das bei so zurückhaltender Gestaltung des Portals tatsächlich zutrifft, darf bezweifelt werden. Immerhin gibt es bei uns ja auch so was wie Meinungsfreiheit, wie der Kieler Rechtsanwalt Stephan Dirks zum Thema „fahrerbewertung.de“ anschaulich darstellt.

Echtes lebenslang

Seit über 50 Jahren sitzt in Baden-Württemberg ein Mann in Haft. Ununterbrochen. Auch nach dieser langen Zeit hat er derzeit keine Perspektive, in Freiheit zu kommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnt es nun erneut ab, den mittlerweile 77-Jährigen freizulassen.

Im Jahre 1963 wurde er vom Landgericht Berlin wegen zweifachen Mordes verurteilt. Seitdem befand sich der Betroffene keinen Tag mehr in Freiheit. Von ihm gehe noch immer eine erhebliche Gefahr aus, befand ein Gutachter im Auftrag des Gerichts. Auch bei einer persönlichen Anhörung habe er die Richter nicht vom Gegenteil überzeugen können, berichtet die Legal Tribune Online.

Der 77-Jährige sei immer noch agil und tatkräftig, befand das Gericht. Eine Entlassung komme erst in Betracht, wenn sich sein Gesundheitszustand „erheblich“ verschlechtere und er in eine Betreuungseinrichtung muss. Was wohl nichts anderes heißt, als dass der Inhaftierte erst wieder raus darf, wenn er dann selbst nicht mehr raus kann.

Goldene Worte

Bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte rechtfertigen keine Hausdurchsuchung. An sich sollte das selbstverständlich sein, doch das Bundesverfassungsgericht muss es den unteren Instanzen immer mal wieder ins Stammbuch schreiben. Anlass für eine freundliche Erinnerung dieser Art war nun ein Fall rund um das Rüstungsunternehmen Heckler & Koch.

Die Staatsanwaltschaft ging Gerüchten nach, wonach Mitarbeiter von Heckler & Koch in Mexiko Beamte geschmiert und Waffen in Unruhegebiete geliefert haben sollen. Obwohl gegen einen Prokuristen der Firma nichts Konkretes vorlag – er hatte sich lediglich firmenintern um Aufklärung in der Sache bemüht – , wurde seine Privatwohnung durchsucht.

Das Verfassungsgericht weist darauf hin, ein Tatverdacht dürfe sich nicht nur aus Spekulationen ergeben. Vielmehr seien Tatsachen erforderlich, die für eine Straftat sprechen. Alleine die Stellung eines Mitarbeiters im Unternehmen sei jedenfalls noch kein Grund, ihn zu verdächtigen.

Bedauerlich ist eigentlich nur, dass das Bundesverfassungsgericht solche Entscheidungen immer nur in Einzelfällen verkündet. Die weitaus meisten ähnlich gelagerten Fälle nimmt das Gericht gar nicht zur Entscheidung an, weil nach seiner Auffassung die Grundsatzfragen längst geklärt sind. Das ist auch tatsächlich der Fall. Nur hilft es den Betroffenen dann herzlich wenig, wenn sich die Instanzgerichte nicht daran halten (Aktenzeichen 2 BvR 974/12).

Netzsperren werden salonfähig

Nationale Gerichte können bei entsprechender gesetzlicher Grundlage auch zu Netzsperren greifen, wenn Internetseiten für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind. Der Europäische Gerichtshof entschied diese Grundsatzfrage nun aufgrund einer Netzsperre in Österreich. Dort war ein Internetprovider durch eine Klage der deutschen Constantin Film gerichtlich verpflichtet worden, den Zugang zu kino.to zu sperren.

Allerdings stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass Sperrungen streng zielgerichtet sein müssen. Sie dürften sich nur gegen tatsächliche Urheberrechtsverletzungen richten; Kollateralschäden seien zu vermeiden. Insbesondere dürften Nutzer, die legale Dienste auf einer Plattform in Anspruch nehmen, nicht beeinträchtigt werden.

Wie diese hehre Vorgabe umzusetzen ist, sagt der Europäische Gerichtshof allerdings nicht. Immerhin sind Zugangssperren, die sich wirklich auf isolierte Urheberrechtsverletzungen erstrecken, kaum umsetzbar. Die Richter fordern außerdem, die Sperren müssten „wirksam“ sein. Das ist aber gerade bei den üblichen DNS-Blockaden, wie sie jüngst die Türkei gegen Twitter einsetzte, eher nicht der Fall. Diese Sperren lassen sich kinderleicht umgehen.

Jedenfalls steigt nun das Risiko, dass es europaweit verstärkt zu Netzsperren kommt. Dabei ist es keineswegs ausgemacht, dass nur Urheberrechtsverletzungen im Visier sein werden. Schon in der Vergangenheit haben auch andere Interessengruppen Netzsperren für ihre Zwecke gefordert. Der Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft, Alexander Sander, befürchtet deshalb mit gutem Grund, dass mit dem Urteil der Grundstein für eine Zensurinfrastruktur gelegt wird.

Weitere Informationen auf netzpolitik.org

Ein Anwalt, der liefert

Strafverteidiger stehen ja immer mal wieder im Ruf, inhaftierte Mandanten nicht nur mit juristischem Verstand und Händchenhalten zu unterstützen. Nach meiner persönlichen Einschätzung gibt es allerdings weit breiter ausgewalzte Wege, auf denen zum Beispiel Drogen in den Knast gelangen. Ein aktueller Fall aus Mönchengladbach zeigt aber, dass auch Rechtsanwälte sich als Lieferdienst missbrauchen lassen.

Vor dem Schöffengericht in Mönchengladbach musste sich ein 63-Jähriger verantworten, der bis zu den Ermittlungen gegen ihn als Rechtsanwalt tätig war. Vorwurf: Der Jurist soll im Dezember 2012 seinen Mandanten mit Drogen versorgt haben. Dass dies so war, konnte er auch kaum abstreiten. Bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt Mönchengladbach wurden bei dem Anwalt drei Gramm Heroin gefunden. Die Drogen hatte er im Brillenetui. Bei einer anschließenden Hausdurchsuchung wurden weitere 12 Gramm Heroin entdeckt.

Möglicherweise war der Jurist aber auch selbst Opfer. Er schilderte jedenfalls, wie er 1999 eine damals 23-Jährige kennenlernte. Die Liebe zu ihr habe ihn blind gemacht, sagte der Anwalt. Anfangs auch für den Umstand, dass die Frau drogenabhängig gewesen sei. Nachdem er davon erfuhr, habe er auch Drogen für die Frau aufbewahrt. Vor einigen Jahren habe die Frau ihn für einen anderen Mann verlassen – ausgerechnet einen Mandanten des Anwalts.

Als der neue Lebenspartner in den Knast wanderte, wurde der Jurist sein Pflichtverteidiger. Er habe dem Mandanten Drogen mitbringen müssen. Denn dieser habe ihm gedroht, ihn wegen der Affäre mit einer Drogensüchtigen bloßzustellen. Das Schöffengericht wertete diese Geschichte aber höchstens als teilentlastend. Am Ende standen für den Juristen zweieinhalb Jahre Haft. Seine Zulassung hat der Angeklagte freiwillig zurückgegeben.

Bericht in der Rheinischen Post

Zu wenig Geld: NRW-Richter ziehen vor Gericht

Nach vergangenen und drohenden Nullrunden wollen Richter und Beamte in Nordrhein-Westfalen nun auf den Tisch hauen: Der Deutsche Richterbund NRW und die Verwaltungsrichtervereinigung rufen alle Richter und Beamten auf, ihren eigenen Dienstherrn zu verklagen. Zu diesem Zweck haben die beiden Interessenvertretungen eine Musterklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen entworfen, die möglichst massenhaft bei den Verwaltungsgerichten eingereicht werden soll.

„Mit der Klage weisen wir in dieser Weise erstmalig nach, dass die Besoldung der Richter und Beamten in dreißig Jahren um über dreißig Prozentpunkte hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben ist“, sagte Reiner Lindemann, Vorsitzender des Richterbundes NRW, bei Vorstellung der Klage. Gerade für die niedrigeren Besoldungsgruppen sei die Situation kaum noch hinnehmbar. Hier nähere sich das Einkommen der Staatsdiener bereits dem Sozialhilfeniveau.

Die doppelte Nullrunde ist bereits Gegenstand einer Klage der der CDU und FDP vor dem NRW-Verfassungsgerichtshof in Münster. Mit den nun angestrebten Einzelklagen vor den Verwaltungsgerichten streben die Verbände eine „verfassungsgemäße Besoldung“ an. Das verlange Nachschläge, um die Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung wett zu machen.

Link zur Musterklage

Kein großes Ding

Es war kein großes Ding. Noch dazu war die Strafsache schneller zu Ende als gedacht. Der Staatsanwalt, der die Ermittlungsakte über eine angebliche Sachbeschädigung meines Mandanten auf den Tisch bekam, stellte das Verfahren schon von sich aus ein. Das erfuhr ich erst später, als er mir auf meinen Antrag hin Akteneinsicht gewährte.

Tja, was ist mit den Kosten? Große geistige Arbeit habe ich nicht geleistet. Aber mit dem Mandanten telefoniert. Schriftlich die Akte angefordert. Zwölf Euro Versendungspauschale an die Staatsanwaltschaft bezahlt. Die Akte kopieren lassen. Die Akte wieder zurückgesandt. Ich kam auf den Gedanken, dem Mandanten per Mail einen Pauschalpreis vorzuschlagen. 100 Euro – falls er den Betrag kurzfristig und ohne weiteres Rechnungsgedöns überweist.

Auf meinen Vorschlag habe ich nichts gehört. Auch auf eine kleine Erinnerungsmail hin nicht. Nun ja, dann kam ich halt zurück auf meine Rückfallstrategie. In Form einer korrekt berechneten, auf blütenweißem Papier gedruckten Rechnung über das korrekte Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Welches dann, wenig überraschend, deutlich höher ausfiel.

Wieder keine Reaktion. Und noch mal keine auf eine weitere Erinnerung. So ungern ich das mache, am Ende blieb nur der Antrag auf einen Mahnbescheid. Als der vom Gericht zugestellt wurde, kam endlich eine Reaktion. „Ich habe“, schrieb der Mandant, „100 Euro auf Ihr Konto überwiesen. Bitte stellen Sie das Gerichtsverfahren ein.“

Ja ne, is klar…

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Härtere Strafen allein helfen nicht

Mobbing gehört bei uns zum Alltag. Bereits jeder Dritte hat schon entsprechende Erfahrungen gemacht, wie eine großangelegte Studie zeigt. Aber wie soll man auf Mobbing reagieren? Neue Gesetze und härtere Strafen allein werden nicht viel bewirken, sage ich in meiner aktuellen Kolumne für die Webseite der ARAG.

Hier geht es zum Beitrag.

Frau Kern

Anrufnotiz:

Frau Kern vom *amt bittet dringend noch heute um Rückruf wegen der fehlenden Daten. Per Mail wollte sie nicht kommunizieren, das sei ihr zu aufwendig.

Jetzt habe ich zwei Mal versucht, Frau Kern zu erreichen. Sie geht nicht ans Telefon. Alles weitere ist mir zu aufwendig.