Eine Schmuckhändler aus Nordrhein-Westfalen ging einen ungewöhnlichen Weg, um seine Umsätze zu steigern. Statt in Werbung investierte er in einen spirituellen Berater, der für ihn gegen ein angemessenes Honorar den „Kontakt zu Gott“ suchte.
In einem Punkt konnte der Berater aber nicht helfen. Nämlich den Schmuckhändler dazu zu verhelfen, dass dieser die Honorare von der Steuer absetzen kann.
Das Finanzgericht Münster stellte jetzt in einem sehr weltlichen Urteil fest, es komme nicht darauf an, ob die Firmeneigentümer fest an den Erfolg ihres spirituellen Beraters glauben. Vielmehr komme es darauf an, ob ein objektiver Nutzen für das Unternehmen vorliegt. Diesen Nutzen durch die angebliche Einwirkung eines „höheren Wesens“ konnten die Richter „mangels objektiver Indizien“ nicht feststellen.
Interessant wäre, ob Gott für seine Dienste auch Geld nahm und wie hoch der Stundensatz ist. Das ist im Urteil aber nicht überliefert (Aktenzeichen 12 K 759/13 G,F).