Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, ein Pfand für die SIM-Karte zu verlangen.
Für unzulässig erklärten die Richter eine Klausel, mit der das Unternehmen für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro verlangte. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen, stellten die Richter klar. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.
Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.
Nach Auffassung der Richter hat die Firma kein berechtigtes Interesse, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Denn die Karten würden zum Vertragsende ohnehin gesperrt. Ein nennenswertes Missbrauchsrisiko sei deshalb nicht gegeben. Auch sonst sei kein Schaden erkennbar, der 29,65 Euro erreichen könnte.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Telekommunikationsunternehmen hat Revision eingelegt.