Die Familienkasse, zuständig für das Kindergeld, verwendet häufig eine unwirksame Rechtsbehelfsbelehrung. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil festgestellt.
Im entschiedenen Fall hatte die Familienkasse von einem Familienvater 5.500 Euro Kindergeld zurückgefordert. Der Mann meldete sich erst mehr als einen Monat nach Erhalt des Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt war die normale Einspruchsfrist von einem Monat eigentlich abgelaufen.
Das Finanzgericht Münster sah sich die Rechtsmittelbelehrung jedoch näher an und hält diese für unwirksam. Grund ist ein Zusatz mit folgendem Wortlaut:
Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement …
Der Hinweis führe zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt. Die Ergänzung verkehre nämlich die die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil.
Für Betroffene hat das möglicherweise gravierende Folgen. Die Einspruchsfrist verlängerte sich auf ein Jahr, so dass die Beschwerde des Vaters noch rechtzeitig war. Doch nicht nur das: Das Finanzgericht hält den Rückforderungsbescheid für inhaltlich falsch. Der Mann muss den Betrag nicht erstatten (Aktenzeichen 3 K 742/13 Kg,AO).