Ohne Gewalt keine Tat

Ein Anspruch auf Opferentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die mögliche Straftat ein aufgenötigter Sexualkontakt ist, gegen den sich das Opfer nicht körperlich wehrt. Dann liegt nämlich kein „tätlicher“ Angriff vor, wie ihn das Gesetz fordert. Mit dieser Begründung wies das Landessozialgericht Celle-Bremen die Klage einer Frau ab, die sich von ihrem Arzt sexuell belästigt fühlte.

Der Mediziner sollte bei seiner Patientin eigentlich nur das Bein oberhalb des Kniegelenks untersuchen. Tatsächlich, so die Betroffene, habe er mit dem Ultraschallgerät sexuell motivierte Handlungen im Vaginalbereich vorgenommen.

Auf die Frage, was genau vorgefallen ist, kam es für die Richter am Landessozialgericht nicht an. Die Frau habe auch nach eigenen Angaben gegen die Berührungen jedenfalls keinen Widerstand geleistet. Als sie es nicht mehr ertragen habe, sei sie lediglich aufgestanden, habe sich angezogen und sei gegangen.

Mangels Widerstands der Frau gegen die Handlungen selbst liege also kein tätlicher Angriff vor. Im übrigen habe die Frau auch nicht belegen können, dass tatsächlich verletzt wurde. Deswegen, so die Richter, lasse sich eine Körperverletzung nicht bejahen.

An der Bewertung änderte für die Richter auch der Umstand nichts, dass gegen den Arzt schon vor Jahren in etwa ähnlichen Fällen ermittelt wurde. Damals soll er den Betroffenen Schmerzensgeld gezahlt haben; die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin die Verfahren ein (Aktenzeichen L 10 VE 29/12).