Selbst wenn Eltern über viele Jahre lang jeden Kontakt mit ihren Kindern ablehnen, bleiben die Kinder unterhaltspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.
Verklagt war ein Scheidungskind, das nach vielen Jahren für seinen pflegebedürftigen Vater zahlen sollte. Der heute 50-jährige Mann lebte seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 1971 bei der Mutter. Der Vater lehnte jeden Kontakt zu seinem Kind ab.
Nun sollte der Sohn die Kosten übernehmen, die das Sozialamt für den seit 2009 pflegebedürftigen Vater übernahm. Der Sohn machte geltend, er habe 27 Jahre nichts von seinem Vater gehört. Deshalb sei es ihm unzumutbar, nun für dessen Pflege aufzukommen.
Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Die Richter weisen darauf hin, der Vater habe sich um den Sohn gekümmert, bis dieser volljährig war. Gerade in dieser Lebensphase sei die Unterstützung wichtig; deshalb liege hier keinesfalls eine Verfehlung vor, die das Gesetz für eine Verwirkung des Unterhalts verlangt.
Auch eine bloße Kontaktverweigerung, das Gericht spricht von „Aufkündigung des Familienbandes“, seit der Trennung reiche nicht aus. Gleiches gelte für für den Umstand, dass der Vater seine spätere Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt habe. Das sei das gute Recht des Mannes gewesen, er habe nur von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht.
Wichtig an der Entscheidung ist die Aussage, dass eine einfache Verletzung elterlicher Pflichten höchstens dann eine Rolle spielt, wenn Eltern ihre Kinder in jungen Jahren vernachlässigen (Aktenzeichen XII ZB 607/12).