Gekaufte Texte in Zeitungen müssen klar als Werbung gekennzeichnet sein. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Anzeigenblatts entschieden.
Der Verlag hatte sich für die Veröffentlichung eines Textes bezahlen lassen. Gekennzeichnet war die Werbung durch den Hinweis „sponsored by“ und dem Logo des Auftraggebers. Das reicht nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht. Sie fordern ausdrücklich, dass das Wort „Anzeige“ verwendet wird, sofern die Reklame nicht ohnehin klar zu erkennen ist. So verlangt es auch das Pressegesetz in Baden-Württemberg.
Die Tatsache der bezahlten Werbung, so die Richter, dürfe nicht durch unscharfe Begriffe kaschiert werden (I ZR 2/11).