Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Schufa geht nicht so weit, dass dem Bürger auch mitgeteilt werden muss, wie seine Bonität berechnet wird. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatte eine Frau, die Probleme bei Vertragsschlüssen hatte. Schuld war ihre schlechte Bonität bei der Schufa. Teilweise beruhten die Bewertungen auf falsch zugeordneten Informationen, welche die Schufa auch berichtigte.
Nun wollte die Frau von der Schufa nicht nur wissen, was diese über sie gespeichert hat. Sie verlangte auch, dass die Schufa offenlegt, wie sie den Score-Wert berechnet, der Auskunft über die Bonität des Betroffenen gibt.
Diesem Wunsch gab der Bundesgerichtshof nicht statt. Die Richter verweisen darauf, der Gesetzgeber habe das Berechnungsverfahren ausdrücklich schützen wollen. Sozusagen eine Art von Betriebsgeheimnis. Es reiche nach geltender Rechtslage aus, dass die Daten als solche offengelegt werden, die in den Score-Wert einfließen. Weitere Erklärungen muss die Schufa nach dem Urteil nicht geben (Aktenzeichen VI ZR 156/13).