Ein Wohnungsmieter ist nicht verpflichtet, dem Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters schriftlich zuzustimmen. Es genügt, wenn er freiwillig die erhöhte Mieter zahlt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München.
Eine Vermieterin hatte ihre Mieter verklagt, weil diese einer Mieterhöhung nicht schriftlich zustimmen wollten. Die Mieter sollten eine entsprechende Erklärung abgeben – obwohl sie die erhöhte Miete schon monatelang zahlten.
Laut Amtsgericht München kann die Vermieterin die schriftliche Zustimmung nicht verlangen, auch nicht wegen ihres Wunsches nach Rechtssicherheit. Schon eine einmalige, aber jedenfalls eine mehrmalige Zahlung der erhöhten Miete sei eine schlüssige Zustimmung. Zu mehr könnten die Mieter nicht verpflichtet werden.
Das entspricht dem Gesetz. Während der Vermieter die Erhöhung immer schriftlich verlangen muss, ist die Zustimmung zwar erforderlich, aber an keine besondere Form gebunden. Schlüssiges Handeln, insbesondere durch Zahlung des korrekten Betrages, reicht deshalb aus. Auf die Frage, ob das Verlangen überhaupt wirksam war, kam es nach Auffassung des Amtsgerichts München dann gar nicht mehr an (452 C 11426/13).