Bis zum Bundesgerichtshof und somit durch drei Instanzen hat die Staatskasse einen Rechtsstreit durchgezogen, in dem es um nicht mal drei Euro ging. Zuletzt entschieden nun am Bundesgerichtshof fünf Richter das brisante Problem – zu Lasten der öffentlichen Hand.
Zu dem Verfahren kam es, weil ein Rechtsanwalt die Kosten für sieben Fotokopien abrechnete. Dazu war er berechtigt. Der Streit entzündete sich an der Frage, ob er 50 Cent pro Fotokopie abrechnen darf. Das ist der gesetzliche Tarif, den Anwälte normalerweise für Kopien ansetzen dürfen.
Der Jurist handelte aber formal nicht als Anwalt. Sondern als gerichtlich bestellter Verfahrenspfleger. Der Kostenbeamte am Amtsgericht Kassel hielt nur 15 Cent pro Fotokopie für angemessen. Sein Argument: Mehr koste eine Fotokopie im Copyshop auf keinen Fall.
Der Rechtsstreit, von der Staatskasse durch eine Rechtsbeschwerde bis ganz nach oben eskaliert, drehte sich also tatsächlich um den Differenzbetrag von netto 7 x 35 Cent. Das macht stolze 2,45 Euro. All das hinderte die Richter am Bundesgerichtshof aber nicht, sich der Sache liebevoll anzunehmen und das juristische Problem in einem achtseitigen Beschluss sorgfältig aufzudröseln.
Das Gericht kommt zu einem fast absehbaren Ergebnis. Nämlich dass der Satz von 50 Cent pro Fotokopie im Vergütungsgesetz schon eine sachliche Grundlage hat. Etwa deswegen, weil sich die Fotokopien in einem Anwaltsbüro nicht von alleine machen, Hardware angeschafft und unterhalten werden muss und Verbrauchsmaterialien zu zahlen sind. Damit gebe es eine geeignete Schätzungsgrundlage, von der ohne triftigen Grund nicht abgewichen werden kann.
Der beteiligte Anwalt kann sich jetzt auf die Nachzahlung freuen. Und der Steuerzahler sich die Haare raufen.