Seit dem Unfall von Michael Schumacher sind Helmkameras ein Gesprächsthema. Schon vorher nutzten vor allem Extremsportler die Möglichkeiten von solchen Kameras. Damit dokumentieren Skifahrer, Surfer oder Mountainbiker ihre Erlebnisse.
Aber auch Freizeitsportler kommen immer mehr auf den Geschmack, und so boomt die Branche dieser hippen Kameras, die wie ein zweites Paar Augen das Erlebte aufzeichnen können – und damit zur Weiterverbreitung über soziale Netzwerke geradezu auffordern.
Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner, rät bei Helmkameras zu Vorsicht und vor allem zur Rücksichtnahme. „Solange diese Aufzeichnungen im Kreis der Familie und Freunde bleiben, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken zu erheben“, so Wagner. Problematisch werde die Verwendung der Kameras aber dann, wenn Dritte, die von der Kameraaufzeichnung erfasst werden, ungewollt mit aufgenommen werden.
Diese Betroffenen könnten sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sehen. Da sei, so Wagner, auf jeden Fall Fingerspitzengefühl gefragt.
Werden die Aufnahmen noch dazu im Internet und damit weltweit abrufbar veröffentlicht, kann der Sportler auch noch mit Vorschriften des Datenschutzrechts oder des Kunsturheberrechtsgesetzes in Konflikt kommen.
Fotografiert oder filmt er aus „touristischen Zwecken“, ist das laut Wagner in aller Regel nicht zu beanstanden. Kommen dabei aber andere Personen in den Fokus oder richtet der Sportler seine Helmkamera gar gezielt auf diese, dann braucht er im Regelfall deren ausdrückliche Einwilligung, wenn er die Aufnahmen veröffentlichen will.
In solchen Fällen drohen nicht nur Abmahnungen oder Klagen. Auch die die Aufsichtsbehörden werden tätig, wenn Beschwerden eingehen. So können etwa Bußgelder verhängt werden.
Regelmäßig beschlagnahmen außerdem Ermittlungsbehörden die Kameras samt Videoaufzeichnungen, um Unfälle oder gar Straftaten aufzuklären – wie etwa nach dem Unglück von Michael Schumacher. Das kann für die Ermittlungsbehörden sehr hilfreich sein, muss aber nicht immer im Interesse des Sportlers liegen. So manch bewegter Hobbyfilmer hat dann für sein Verhalten das Beweismaterial an die Polizei gleich mit geliefert.