Sportstudios können sich die Videoüberwachung ihrer Trainings- und Umkleideräume nicht vorab von Kunden absegnen lassen. Der Vorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teile des Studios dürften zur Sicherheit der Nutzer mit Kameras überwacht und Aufnahmen gespeichert werden, ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Ein Sportstudio hatte im Kleingedruckten aufgenommen, dass Mitglieder der Videoüberwachung zustimmen. Außerdem ließ es sich der Fitnessclub genehmigen, dass Aufnahmen aus „Sicherheitsgründen“ so lange gespeichert werden, wie dies für nötig gehalten wird.
Das Landgericht Koblenz hält das für eine unzulässige Benachteiligung der Kunden. Diese könnten den Klauseln nicht entnehmen, auf welche Teile des Fitnessstudios tatsächlich Kameras gerichtet sind.
Auch das Recht zur Speicherung geht den Richtern zu weit. Die Formulierung „zur Sicherheit der Mitglieder“ lasse die Möglichkeit offen, dass Aufnahmen ohne triftigen Grund gespeichert werden. Dies alles verletze das Persönlichkeitsrecht der Studiobesucher.
Das Urteil kann man gut zum Anlass nehmen, mal im eigenen Sportclub zu fragen, wo Kameras aufgestellt sind, wie lange Bilder gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. Überraschungen sind da sicher nicht ausgeschlossen (Aktenzeichen 3 O 205/13).