Vor dem Landgericht Oldenburg ging es darum, ob die Staatskasse nach Einstellung des Verfahrens alle Kosten tragen muss, unter anderem auch für den Anwalt des Angeklagten. Was im Regelfall zu bejahen ist.
Die Frage war nun, ob gewisse Umstände es rechtfertigen, von der Regel abzuweichen. Diese besonderen Gründe machte die Staatskasse geltend. Das Landgericht Oldenburg machte sich pflichtgemäß Gedanken, für was man einen Angeklagten so in die Haftung nehmen kann.
Ergebnis der Betrachtung:
Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist verstorben.
Halte ich für nachvollziehbar.