Das Betrachten eines Videostreams ist keine Urheberrechtsverletzung, meint die Bundesregierung. Das soll in einer Antwort auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag stehen, aus der Spiegel online zitiert.
Das Bundesjustizministerium teile die Auffassung, wonach das Anschauen eines Streams noch keine „Vervielfältigung“ ist. So eine Vervielfältigung fordert aber das Urheberrechtsgesetz, um überhaupt einen Verstoß bejahen zu können. Außerdem verweise das Ministerium auf die rechtlichen Regelungen, wonach auch das vorübergehende Zwischenspeichern von Inhalten unbedenklich ist, wenn es für die Wiedergabe des Streams erforderlich ist.
Wenn man dieser Auffassung folgt, die eigentlich auch sehr trittfest auf dem Boden des Gesetzes steht, scheitern die vieldiskutierten „Redtube“-Abmahnungen schon an der ersten Hürde. Daneben gibt es jedoch noch andere Stolperschwellen.
Etwa den Umstand, dass auch eine daurhaft aus dem Netz gezogene Kopie nur dann unrechtmäßig ist, wenn sie aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Das ist bei etablierten Downloadportalen nicht der Fall. Da macht es auch keinen Unterschied, ob Erotik ausgeliefert wird. Oder jugendfreier Content, wie etwa bei Youtube.
Die Massenabmahner geraten damit weiter in Turbulenzen. Das Landgericht Köln hat ja schon angekündigt, dass es seine Beschlüsse zur Herausgabe von Kundendaten revidieren wird. Außerdem ermitteln inzwischen mehrere Staatsanwaltschaften.