Auch wenn sich ein Kind während der Fahrt unbemerkt abschnallt, muss der Fahrzeuglenker haften. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe nichts gemerkt. Deshalb ist ein Autofahrer auch zu Recht mit einem Bußgeld von 40 Euro belegt worden, befand nun das Oberlandesgericht Hamm.
Bei einer Verkehrskontrolle war aufgefallen, dass die vierjährige Tochter des Mannes nicht angeschnallt war. Das Mädchen saß in einem Kindersitz auf der Rückbank. Der Vater berief sich darauf, seine Tochter habe sich noch nie selbst abgeschnallt. Es sei zu viel von ihm verlangt, das Kind ständig im Auge zu haben.
Die Richter meinen dagegen, ein Kind müsse schon einigen Aufwand betreiben, um den Gurt zu lösen. Das dürfe einem Autofahrer nicht entgehen. Geschehe dies dennoch, liege Fahrlässigkeit vor. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss ein Autofahrer notfalls sogar seine Route so anpassen, dass er das Kind stets im Auge behalten kann. Könne er das nicht gewährleisten, müsse er für eine weitere Begleitperson sorgen (Aktenzeichen 5 RBs 153/13).