Hamburg schafft Rechtsgrundlage für Dauerobservation entlassener Gefangener
Zwei Drittel der Berliner Verwaltung arbeitet (weiter) mit Windows XP
“Marokkaner, Pakistani, Afghanen, Kurden/ Türken”
Keine Strafe ohne Gesetz. So bestimmt es das Grundgesetz. Alle Theorie ist allerdings grau. Eines der fragwürdigsten Rechtsinstitute nimmt nun ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs ins Visier. Es handelt sich um die sogenannte Wahlfeststellung, die seit Jahrzehnten ihr Unwesen im deutschen Strafrecht treibt. Die Richter halten die Vorschriften für verfassungswidrig.
Bei der „ungleichartigen Wahlfeststellung“ handelt es sich um eine Rechtsfigur, die in engen Grenzen schon das Reichsgericht angewandt hat. Danach kann ein Beschuldigter „wahlweise“, also wegen Verstoßes entweder gegen das eine oder gegen das andere Strafgesetz verurteilt werden, wenn nach Durchführung der Beweisaufnahme offen bleibt, welchen von beiden Tatbeständen er verwirklicht hat. Außerdem muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass keiner von beiden erfüllt wurde.
Entwickelt wurde diese Verurteilungsmöglichkeit ursprünglich für Fälle, in denen sich nicht klären lässt, ob ein Beschuldigter, bei dem gestohlene Sachen gefunden werden, diese selbst gestohlen (Diebstahl) oder von dem Dieb erworben hat (Hehlerei); beide Tatbestände schließen sich aus.
Nach bisher ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs kann in solchen Fällen aber eine „wahlweise“ Verurteilung erfolgen, da beide Taten „rechtsethisch und psychologisch vergleichbar“ seien. Im Laufe der Jahre wurde die Figur der ungleichartigen Wahlfeststellung auf zahlreiche andere Tatbestandspaare ausgedehnt.
Allerdings gibt es hierbei ein altbekanntes Problem, auf das der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof erneut hinweist. Das Grundgesetz kennt nur die Verurteilung wegen einer konkreten Tat, die auf der Verwirklichung eines konkreten Tatbestandes im Strafgesetzbuch beruht. Dass es auch anders geht, haben sich Richter ausgedacht und über ihr faktisches Monopol bei der Rechtsanwendung über Jahrzehnte fest etabliert.
Dies will der 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof so nicht akzeptieren. Das Gericht weist darauf hin, die unechte Wahlfeststellung bedürfe zumindest einer gesetzlichen Grundlage; diese gibt es jedoch nicht. Der 2. Strafsenat fragt nun bei den anderen Strafsenaten an, ob diese an der unechten Wahlfeststellung festhalten wollen. Sollte dies der Fall sein, könnte der Große Senat für Strafsachen die Streitfrage am Ende entscheiden (2 StR 495/12).
Mit ihren Forderungen nach Zivilcourage der Bürger sind die Behörden schnell zur Hand. Wer sich allerdings mal als Zeuge gemeldet hat und vor Gericht aussagen musste, hat sicher viel Geduld und Sitzfleisch gebraucht. Ich kenne so manchen Zeugen, der allein aufgrund dieser Erfahrung sagt hat: nie wieder. Das allerdings ist eher ein kleinerer Servicemangel im Vergleich zu dem, was sich eine Richterin in Gelsenkirchen geleistet haben soll.
Ein Zeuge, von Beruf Bundesbeamter, hatte darum gebeten, zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen zu müssen. Er hatte in einem Drogeriemarkt beobachtet, wie ein Mann seine Begleiterin schlug. Der Zeuge sorgte sich allerdings, der polizeibekannte Angeklagte könne ihm nachstellen. Den Antrag lehnte die zuständige Richterin schriftlich ab. Das ist in der Sache nachvollziehbar. Die Strafprozessordnung legt halt nun mal Wert darauf, dass Zeugen im Regelfalls persönlich aussagen.
Der Zeuge kriegte den ablehnenden Bescheid per Post. Als guter Staatsbürger war er natürlich bereit, dann eben vor Gericht zu erscheinen. Doch am Morgen des Prozesstages erlebte er eine unangenehme Überraschung. Zwei Polizisten wollten in von zu Hause abholen und in den Verhandlungssaal eskortieren.
Anscheinend hatte die Richterin rein vorsorglich die Polizei beauftragt, um das Erscheinen des Zeugen zu „sichern“. Allerdings gibt es für so eine Maßnahme keine Rechtsgrundlage. Zwangsmittel gegen Zeugen sind – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – erst zulässig, wenn der Zeuge tatsächlich mindestens einmal unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin erscheint.
Der Beamte fühlt sich diskriminiert und bloßgestellt. Er will sich gegen die geplante Zwangsvorführung per Dienstaufsichtsbeschwerde wehren. Zu tatsächlichem Zwang und einer möglichen Nötigung oder gar Freiheitsberaubung ist es zum Glück nicht gekommen. Die Kripobeamten haben vor Ort wohl selbst gemerkt, dass der Zeuge auch ohne staatlichen Druck zum Gericht fahren wird. Der Mann wird beim nächsten Mal sicher besonders überlegen, ob er sich freiwillig als Zeuge zur Verfügung stellt.
Boykottaufrufe können ein gerichtliches Nachspiel haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg verbot jetzt dem Deutschen Tierschützerbüro einen solchen Aufruf.
Die Tierschützer hatten sich an die Hausbank des Zentralverbandes der Pelztierzüchter gewendet. Sie verlangten von der Bank, die Bankverbindung zu kündigen, weil an den Händen des Verbandes Blut klebe.
Über das Schreiben an die Bank informierte das Tierschutzbüro auf seiner Webseite. Dort hieß es:
Volksbank – kündigt die Konten der Nerzquäler jetzt
Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank … steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt.
Außerdem kündigte die Organisation an, groß an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn die Bank nicht zufriedenstellend reagiere. Das Kreditinstitut klagte gegen die Aufforderung und bekam nun Recht.
Nach Auffassung der Richter geht der Boykottaufruf zu weit. Zwar billigen sie dem Deutschen Tierschützerbüro das Recht zu, gegen Pelztierhaltung zu protestieren. Allerdings sei es nicht zulässig, einen Pranger zu eröffnen (13 U 111/13).
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Schufa geht nicht so weit, dass dem Bürger auch mitgeteilt werden muss, wie seine Bonität berechnet wird. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatte eine Frau, die Probleme bei Vertragsschlüssen hatte. Schuld war ihre schlechte Bonität bei der Schufa. Teilweise beruhten die Bewertungen auf falsch zugeordneten Informationen, welche die Schufa auch berichtigte.
Nun wollte die Frau von der Schufa nicht nur wissen, was diese über sie gespeichert hat. Sie verlangte auch, dass die Schufa offenlegt, wie sie den Score-Wert berechnet, der Auskunft über die Bonität des Betroffenen gibt.
Diesem Wunsch gab der Bundesgerichtshof nicht statt. Die Richter verweisen darauf, der Gesetzgeber habe das Berechnungsverfahren ausdrücklich schützen wollen. Sozusagen eine Art von Betriebsgeheimnis. Es reiche nach geltender Rechtslage aus, dass die Daten als solche offengelegt werden, die in den Score-Wert einfließen. Weitere Erklärungen muss die Schufa nach dem Urteil nicht geben (Aktenzeichen VI ZR 156/13).
Normalerweise gibt es ja nicht allzu viel Positives über Abmahnanwälte zu berichten. Heute mal eine Ausnahme. Sie betrifft die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer.
Das Anwaltsbüro flutete, so zumindest mein Eindruck, im Herbst letzten Jahres für seine Mandanten aus der Film- und Musikindustrie das Amtsgericht München mit Filesharing-Klagen. Das hatte natürlich seinen Grund.
Seit dem 9. Oktober 2013 ist nämlich definitiv Schluss mit der Unsitte, dass sich der Abmahner in solchen Fällen das ihm genehme Gericht aussuchen darf. Seit einer Gesetzesänderung muss, wenn es gegen Privatleute geht, vor dem Gericht am Wohnsitz des Betroffenen geklagt werden. Das ist für die Abmahner natürlich wesentlich aufwendiger als ein Prozess am heimischen Gericht.
In so einem Altverfahren, das jetzt noch am Amtsgericht München hängt, hatten wir eine Fristverlängerung für die Klageerwiderung beantragt. Na ja, genau genommen waren es sogar zwei Anträge. Dem ersten gab der Richter problemlos statt. Beim zweiten beraumte er relativ kurzfristig einen Verhandlungstermin an und fragte erst mal bei Waldorf Frommer, ob man dort mit der Fristverlängerung einverstanden ist.
Wir rechneten eigentlich mit einem klaren nein. Genau das passierte aber nicht. Stattdessen teilten die Anwälte dem Gericht mit, sie seien mit der Fristverlängerung einverstanden. Dem Richter blieb dann kaum noch was anderes übrig, als die Frist zu verlängern.
Das ist ein netter Zug von den Kollegen. Hätte ich bei der Anwaltskanzlei eher nicht erwartet. Deshalb ist es mir auch eine Erwähnung wert. Das ändert allerdings nichts daran, dass wir Waldorf Frommer in der Sache selbst ordentlich den Marsch blasen werden.
In meiner aktuellen Kolumne auf der Webseite der ARAG erzähle ich, warum die Cloud für mich mittlerweile unverzichtbar ist. Natürlich sage ich auch was zu den unbestreitbaren Risiken beim Datenschutz und wie man diese minimieren kann.
Viel Spaß beim Lesen. Zum Beitrag.
Das Landgericht Köln hat die ersten Beschlüsse gefasst, wonach die Kundendaten im Fall Redtube nicht hätten herausgegeben werden dürfen.
Damit revidiert das Gericht seine Entscheidung, welche erst die Abmahnung tausender Telekomkunden möglich machte, die einen Videostream auf Redtube betrachtet haben sollen. Das Gericht sieht jedenfalls keine erhebliche Verletzung des Urheberrechts.
Einzelheiten bei Spiegel online: http://spon.de/ad8cW
Meinem Mandanten wird vorgeworfen, er habe vor einiger Zeit in Deutschland geheiratet, obwohl er verheiratet war.
Mein Mandant sagt allerdings, das stimmt nicht. Er habe zwar mit seiner vermeintlichen Ehefrau ab 1985 für einige Jahre zusammengelebt, immerhin haben sie ein gemeinsames Kind. Aber geheiratet habe er sie nie.
Nun fordert mich das Gericht auf, ich möge belegen, dass mein Mandant im Jahr 1985 nicht geheiratet hat. „Um Vorlage geeigneter Dokumente wird gebeten.“
Ich frage mich, wie ich so ein Negativum belegen soll, noch dazu durch Unterlagen. Soll ich beim zuständigen Stammesältesten – der erste Ehehafen hat angeblich in Afrika gelegen – eine Urkunde darüber anfordern, dass er meinen Mandanten nicht verheiratet hat?
Oder am besten gleich von allen 150 Stammesältesten in der betreffenden Provinz. Denn wenn einer sagt, er habe meinen Mandanten nicht verheiratet, kann die Ehe ja auch im Nachbarsdorf geschlossen worden sein. Oder gar in der nächsten größeren Stadt, auch wenn die wohl knappe 600 Kilometer vom damaligen Zuhause entfernt liegt und die Busverbindung laut meinem Mandanten so beschwerlich ist, dass man sie für gewöhnlich nur zwei-, drei Mal im Leben auf sich nimmt.
Ich habe in meiner Antwort deshalb auf eine bewährte Regel im Strafprozess hingewiesen. Danach muss nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen. Sondern der Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten.
Der Richterin kann ich die Anfrage gar nicht verübeln. Sie macht das wohl nur vetretungsweise. In ihrem Hauptjob als Zivilrichterin sieht das mit der Beweislast mitunter tatsächlich völlig anders aus.
Aber vielleicht kann der Staatsanwalt ja einfach eine E-Mail schicken. In vier bis fünf Jahren soll das betreffende Dorf wohl einen Anschluss kriegen.
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Für die Berufung in einer Strafsache hat mich eine Frau als Verteidiger beauftragt. Nachdem ich auf meine Bitte um Akteneinsicht länger nichts gehört hatte, schickte das Gericht eine Ladung zum Verhandlungstermin. Die Verhandlung sollte schon zehn Tage später stattfinden…
Eine sehr kurze Zeitspanne, insbesondere an den Landgerichten. Blöd war zunächst, dass ich wie bereits erwähnt bis dahin noch nicht einmal die Gerichtsakte einsehen konnte.
Wie kaum anders zu erwarten, war ich am fraglichen Tag auch schon ausgebucht. Der andere Termin fand zwar anderthalb Stunden später statt. Aber 400 Kilometer entfernt. Leider steht mir trotz ADAC-Mitgliedschaft kein Helikopter zur Verfügung.
Deshalb bat ich darum, die Verhandlung zu verschieben. Freundlich wie ich bin, sagte ich auch gleich, wann ich in nächster Zeit noch keine Verhandlungstage habe.
Die Vorsitzende der Strafkammer antwortete mit einem kurzen, aber interessanten Schreiben. Sie teilte mit:
Es ist nicht beabsichtigt, den Termin zu verlegen. Es liegt keine notwendige Verteidigung vor.
Richtig ist daran, es liegt tatsächlich kein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor. Das heißt, der Angeklagte bekommt keinen Verteidiger vom Staat bezahlt. Was aber selbstverständlich nicht heißt, dass er sich nicht auf eigene Kosten einen Anwalt nehmen kann. Wie das meine Mandantin getan hat.
Der sogenannte Wahlanwalt ist kein Verteidiger zweiter Klasse. Das Gericht kann seine Rechte nicht mit der Begründung beschneiden, an sich ist ein Anwalt nicht vorgeschrieben, deshalb können wir auch einfach auf Sie verzichten.
Nein, das Gericht ist im Rahmen des Möglichen verpflichtet, auf Terminskollisionen jedes Rücksicht zu nehmen. Wenn sie schnellstmöglich mitgeteilt werden. Der Verteidiger kann also nicht einfach dadurch rausgeschossen werden, weil man ihn nicht unbedingt braucht.
Hier war meine Verhinderung auch nicht gerade aus den Wolken gefallen. Vielmehr dürfte es bei den meisten Strafverteidigern terminlich schwierig werden, wenn Sie innerhalb weniger Tage zu einem Verhandlungstermin eingeladen werden. Besonders eilig ist die Sache auch nicht. Kein Beteiligter sitzt in Haft.
Es gibt also keinen Grund, das Recht des Angeklagten auf seinen Verteidiger zu beschneiden. Noch dazu mit so verqueren Argumenten. Die lassen ja echt nur den Schluss zu, man soll für dumm verkauft werden.
Tja, ich werde die Richterin mal anrufen. Vielleicht ist ja alles nur ein Missverständnis, und wir können uns einigen. Und falls nicht, kann ich mich auch wehren.
Ich habe ebenfalls passende Textbausteine.
„Ich mache kein Internetbanking mehr.“ Das hat NRW-Justizminister Thomas Kutschaty erklärt. Damit reagiert er wohl auf die von ihm so empfundene Unsicherheit dieses Internets.
Über die tatsächlichen Risiken des Internetbankings kann man sicher streiten. Das größte Risiko scheinen mir nicht findige Kriminelle zu sein, die über Superduper-Technologien verfügen. Vielmehr sind es meist die Nutzer selbst, die sich mit simplen Phishing-Tricks aufs Glatteis führen lassen.
Das ist natürlich schlimm genug, und Aurklärung tut sicher not. Aber bedeutet das auch, dass der informierte und umsichtige Nutzer beim Online-Banking wirklich so viel gefährdeter ist als ein Kunde, der seine Überweisungsträger brav in Papierform einreicht und seinen Kontoauszug persönlich am Automaten zieht?
Gerade beim Thema Kriminalität und Banking muss ich sagen, dass in meiner persönlichen Mandats-Hitparade sich der simple Überweisungsbetrug nach wie vor gut behauptet. Da werden schlicht die Bankdaten von Firmen, Freiberuflern (sehr beliebt: Ärzte) besorgt, eine Unterschrift auf die Anweisung geschlurt – und ab damit in den Postkasten der zuständigen Bank-Hauptstelle.
Das klappt offenbar recht zuverlässig. Denn die Unterschriftenkontrolle ist natürlich die Schwachstelle dieses Systems. Prüft die Bank penibel, kostet das nicht nur Geld. Auch die Kunden gehen auf die Barrikaden, wenn sie sich wegen jeder Überweisung inquisitionieren lassen müssen.
Auch der gute, alte Überweisungsbetrug ist demnach ein greifbares Risiko. Insbesondere dann, wenn die Bank auch noch behauptet, die Unterschrift sei sehr wohl echt. Oder mit Einverständnis des Kunden gefälscht. Das kann einen Rattenschwanz von Ärger nach sich ziehen. Und wer kein Geld für eine Klage hat, schaut am Ende oft genug in die Röhre.
Auch diese Gefahren sollte sich der Justizminister mal vor Augen führen, wenn er meint, seine Furcht vor dem Internet öffentlich herausstellen zu müssen.
Eine Pokerrunde wird nicht unbedingt schon dadurch zum verbotenen Glücksspiel, wenn für die Teilnahme ein (geringes) Entgelt gefordert wird. So eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Veranstalter eines Pokerturniers („Texas Hold’em“) nahm 15 Euro Eintritt. Um Geld wurde nicht gespielt. Es gab auch nur Pokale zu gewinnen. Diese waren womöglich dekorativ, aber nichts wert. Allerdings wurde den siegreichen Teilnehmern in Aussicht gestellt, sie könnten bei exklusiveren Pokerrunden antreten.
Die Behörden verboten das Pokerturnier. Zu Unrecht, befanden jetzt die Richter am Bundesverwaltungsgericht. Verbotenes Glücksspiel setzte voraus, dass eine echte, unmittelbare Gewinnchance für den Einsatz geboten wird. Die Aussicht auf spannendere Turniere betrachtet das Gericht nicht als Gewinnchance im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr, so die Richter, spreche einiges dafür, dass die 15 Euro lediglich ein Eintrittsgeld seien, mit dem der Veranstalter vorwiegend seine Unkosten deckt. Sollte dies der Fall sein, halten die Richter das Turnier für zulässig. Einzelheiten muss jetzt die Vorinstanz in einem neuen Verfahren klären (Aktenzeichen 8 C 26.12).
Optisch billige Tickets, aber hohe Zuschläge. Zum Beispiel bei der Gepäckbeförderung. So machen es mittlerweile viele Fluggesellschaften. Vermutlich wird sich daran auch künftig nichts ändern.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hält Aufschläge fürs Fluggepäck für grundsätzlich zulässig – so lange Reisende schon bei der Buchung transparent über die Kostenstruktur informiert werden.
Ein spanisches Gericht hatte den Fall an den Europäischen Gerichtshof gebracht. Dort untersagen neuere Vorschriften Fluggesellschaften, Zuschläge für die Gepäckbeförderung zu nehmen. Genau das hält der EU-Generalanwalt jedoch für zulässig.
Er argumentiert mit der Freiheit des Marktes sowie dem Umstand, dass sehr viele Kunden möglichst preiswert von A nach B gelangen wollen. Dazu seien Kunden bereit, auf einen umfassenden Service zu verzichten. Außerdem sei es kaum möglich, EU-weit die Anforderungen festzulegen, welche Gepäckstücke die Airlines ohne Zuschläge befördern müssen.
Aufschläge beim Handgepäck halt der EU-Generalanwalt dagegen für unzulässig. Durch das Handgepäck entstünden keine erkennbaren Mehrkosten. Außerdem gehöre es zur Würde des Menschen, im Rahmen des Möglichen persönliche Dinge dabei zu haben.
Der Europäische Gerichtshof folgt meist den Anträgen des EU-Generalanwalts. Das Urteil wird noch auf sich warten lassen.
Im Büro modernisieren wir die Hardware. Na ja, eigentlich wollen wir das tun. Für den letzten Samstag im Januar haben wir seit längerem den kompletten Austausch geplant.
Natürlich mit Hilfe eines in solchen Sachen unentbehrlichen Familienmitglieds. Der Betreffende kennt sich mit Computern und Netzwerken aus. Er reist extra für uns aus der Schweiz an.
Zeitlich sah alles entspannt aus. Ich habe Computer und Zubehör Anfang des Jahres bei Dell bestellt. Meine Vorauszahlung ging dort schon am nächsten Tag ein.
Offenbar mit Geldeingang dokumentierte Dell im Servicebereich der Webseite auch gleich erfreuliche Fortschritte. „In Produktion“ hieß es Zeit. Klang so, als könne eigentlich nichts mehr schiefgehen.
Bis zu der lakonischen Mail vom Mittwoch letzter Woche. Der Auftrag sei storniert, hieß es. Dell könne nicht liefern – natürlich zum größten Bedauern. Aber mal im Ernst: Wieso braucht man in dieser Firma fast zwei Wochen um festzustellen, dass die nötigen Teile gar nicht vorhanden sind?
Das ist noch gar nicht Hauptgrund meines Ärgers. Dell hat nämlich in der Storno-Mail vom 15. Januar mitgeteilt, die Vorauszahlung werde auf unser Konto zurückerstattet – was ja nun auch eine Selbstverständlichkeit ist.
Seitdem sind acht (!) Tage vergangen. Erst nicht liefern können, und dann weiter auf der Kohle sitzen. Ich halte das für ziemlich dreist. Oder sollte es so ein Unternehmen wie Dell wirklich nicht hinbekommen, eine glasklare Rückzahlung innerhalb von zwei, maximal drei Tagen zu erledigen?
Ich finde das Ganze auch deswegen nicht lustig, weil ich die entsprechende Hardware nach der Absage gleich bei HP bestellt habe. Die Computer habe ich – schon wegen der Zeitnot – natürlich direkt vorausbezahlt, damit die Lieferung auch wirklich klargeht. Die Kohle ist momentan also doppelt weg; so war das eigentlich nicht geplant.
Ich habe Dell jetzt mal eine Mail geschickt mit der Bitte, in die Erstattung doch gleich die gesetzlichen Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum einzurechnen. Nicht wegen der paar Euro. Sondern in der wahrscheinlich hoffnungslos romantischen Erwartung, dass sich dann schneller was bewegt.
In Sachen Computer besänftigt mich eigentlich derzeit nur die Erfahrung mit HP. Die Bestellung ging nicht nur reibungslos. Alles war auch schon am übernächsten Tag da. Anders geht es also auch.