Der Reise-Riese TUI ist in letzter Instanz mit seinem Versuch gescheitert, für Kunden nachteilige Klauseln verwenden zu dürfen. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte nun, dass die vorab mitgeteilten Flugzeiten auch auf Pauschalreisen nach Möglichkeit eingehalten werden müssen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Ihren Kunden drückte die TUI bei Pauschalreisen teilweise folgende Klausel aufs Auge:
Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.
Das führte in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass Reisende mit der Bestätigung auf ungünstige Flugzeiten gebucht wurden. Sie hatten nach den Bedingungen aber keine Möglichkeit mehr, den Vertrag rückgängig zu machen. Mitunter wurde auch der Verdacht geäußert, die Umbuchungen hätten vor allem ihren Grund darin, um die günstigeren Termine dann neuen Kunden anbieten zu können. Auch andere Reiseunternehmen verwenden ähnliche Klauseln
Der Bundesgerichtshof betont, Reisende erwarteten Planungssicherheit. Sie hätten deshalb einen Anspruch darauf, dass die bei der Buchung angegebenen angegebenen Flugzeiten ungefähr eingehalten werden. Größere Abweichungen seien nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Ebenfalls keinen Bestand hatte die Klausel, wonach die Fluginformationen durch Reisebüros stets unverbindlich sind. Die Richter weisen darauf hin, Reisebüros würden im Auftrag des Veranstalters tätig. Dieser sei dann auch an die Zusagen gebunden.
Die TUI hält in einer ersten Reaktion Preiserhöhungen für möglich, weil sie ihre Flieger künftig nicht mehr so flexibel auslasten kann (Aktenzeichen X ZR 24/13).