Die Reiserücktrittsversicherung einer Kreditkarte gilt nur, wenn der komplette Reisepreis mit der Kreditkarte gezahlt wurde. Wenn eine Teilzahlung auf anderem Weg erfolgte, muss die Versicherung gegebenenfalls nichts zahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
5.004 Euro ließ sich ein Reisender seinen Urlaub und den seiner Frau kosten. Es sollte nach Südafrika gehen. Die Anzahlung für die Reise in Höhe von 1.509 Euro bezahlte der Mann per Überweisung. Den Restbetrag glich er über seine Lufthansa Miles & More Credit Card Gold aus. Der Mann musste die Reise wegen Krankheit stornieren. Von der Rücktrittsversicherung, die zu seiner Kreditkarte gehört, verlangte er die Stornokosten von 3.610 Euro zurück.
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, weil der Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Das verlangen aber die Versicherungsbedingungen von Miles & More. Das Amtsgericht München sah keine Möglichkeit, die Klausel zu umgehen. Diese sei eindeutig formuliert. Sie benachteilige den Kunden auch nicht über Gebühr. Die Kreditkartenfirma finanziere ihre Zusatzleistungen ja gerade über die Umsätze, die der Kunde mit der Karte generiere. Von daher habe sie ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse, dass der Reisepreis vollständig mit der Karte bezahlt wird.
Ähnliche Klauseln verwenden die meisten Kreditkartenanbieter. Wer sich den Reiseschutz also sichern will, sollte darauf achten, dass er den Reisepreis komplett mit der Karte bezahlt (242 C 14853/13).