Abschaum

Ein aktiver Polizeibeamter und Funktionär der Deutschen Polizeigewerkschaft hat die Teilnehmer der Hamburger Demonstrationen vom Wochenende auf Twitter als „gewalttätigen Abschaum“ bezeichnet. Seinen Dienst muss der Mann bislang zwar nicht quittieren. Aber immerhin hat ihm der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft das Zugeständnis abgerungen, über die Feiertage nicht zu twittern.

Der Betreffende ist stellvertretender Vorsitzender im Landesvorstand Hessen der Deutschen Polizeigewerkschaft. So großmäulig er auf Twitter tönte, so wenig ist in der Tat plötzlich noch von ihm zu hören. Laut Spiegel online ist sogar sein Account mittlerweile deaktiviert. Der Gewerkschaftsvorsitzende Rainer Wendt erklärte, der Kollege sei über die Netzreaktionen auf die Demo empört gewesen, vor allem über den Ton gegenüber der Polizei. Deshalb habe sich der Mann im Zustand äußerster Erregung zu seiner Äußerung hinreißen lassen.

Selbst Wendt, der ja starken Worten ebenfalls nicht abgeneigt ist, gingen die Äußerungen zu weit. Die Vokabel Abschaum gehöre nicht zum Sprachgebrauch der Deutschen Polizeigewerkschaft.

Dass in Hamburg ohnehin nicht alles schwarz und weiß war, zeigt beispielsweise dieser Bericht auf n-tv.

LG Hamburg untersagt Abmahnungen

Mehrfach hat der Betreiber der amerikanischen Pornoseite Redtube angekündigt, sich gegen die Massenabmahnung seiner Nutzer zu wehren. Nun folgen Taten. Das Landgericht Hamburg hat eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erlassen und dieser untersagt, weitere Redtube-Nutzer wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abzumahnen.

Über den juristischen (Zwischen-)Erfolg berichtet die Frankfurter Rundschau unter Berufung auf eine Pressemitteilung von Redtube. Sollte dies zutreffen, erfahren die hochfliegenden Abmahnpläne der The Archive AG und ihres Anwalts Thomas Urmann einen weiteren Dämpfer. Zwar gilt eine einstweilige Verfügung nur zwischen den Beteiligten. Aber andererseits ist davon auszugehen, dass das Landgericht Hamburg sich vor der Entscheidung schon seine Gedanken gemacht hat. Es wäre also damit zu rechnen, dass in vergleichbaren Fällen, wenn Nutzer anderer Streamingportale abgemahnt werden, ähnliche Entscheidungen ergehen.

Die Lage entwickelt sich hier nun ähnlich wie bei der Frage, ob die Abmahner tatsächlich die Nutzerdaten hinter den angeblich geloggten IP-Adressen herausverlangen konnten. Diverse Kammern des Landgerichts Köln hatten entsprechenden Anträgen zwar stattgegeben. Mittlerweile signalisiert das Gericht aber, möglicherweise einen Fehler gemacht zu haben. Jedenfalls wurde gestern offiziell eingeräumt, dass man die eigenen Beschlüsse kritisch sieht.

Überdies sind gegen die Abmahner etliche Strafanzeigen erstattet worden, unter anderem auch von Verbraucherschützern. Es wird sich zeigen, ob die Abmahner und ihre juristischen Helfer bei so viel Gegenwind noch mal einen Fuß auf die Erde bringen.

Für Internetnutzer ist die Hamburger Entscheidung ein weiteres Signal, dass das Betrachten eines Videostreams kaum durchsetzbare Abmahnungen nach sich ziehen kann, weil es der geltenden Rechtslage nicht widerspricht. Betroffen sind nicht nur die Betrachter erotischer Filme. Auch Mainstream-Seiten, allen voran Youtube, könnten ansonsten zu Abmahnfallen werden.

Redtube: Richter zücken die rote Karte

„Aber die Gerichte haben uns die IP-Adressen der Nutzer doch gegeben.“ So lautete bislang ein Hauptargument der Protagonisten in Sachen Redtube, mit dem die Richtigkeit der Massenabmahnungen gerechtfertigt wurde. Nun kommen ganz andere Signale aus dem Landgericht Köln, das die Anträge zunächst zumindest teilweise durchgewunken hat.

In einer offiziellen Stellungnahme des Gerichts heißt es laut meedia.de nun, die verantwortlichen Richter hätten signalisiert, dass sie ihre eigenen Beschlüsse für fragwürdig halten.

Ob das Ansehen eines Videostreams Urheberrechte verletzen könne, sei juristisch umstritten. Deshalb, so das Eingeständnis, habe man nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgehen können. Genau diese Offensichtlichkeit verlangt das Urheberrechtsgesetz aber, damit Rechteinhaber einen Beschluss auf Herausgabe der Nutzerdaten bekommen.

Anfang des Jahres soll nun auch über die zahlreichen Beschwerden entschieden werden, mit denen sich Betroffene gegen die Weitergabe ihrer Daten wehren. Es ist an sich höchst ungewöhnlich, dass Richter per Presseerklärung juristische Bewertungen abgeben, bevor sie eine entsprechende Entscheidung getroffen haben.

Das zeigt, wie groß der Druck am Landgericht Köln derzeit wohl empfunden wird. Die Massenabmahner können wohl kaum darauf hoffen, dass in den Gerichtsentscheidungen nicht doch wieder was anderes steht. Damit würde sich das Landgericht Köln ja völlig der Lächerlichkeit preisgeben. Das bemerkenswerte öffentliche Signal dürfte es dem Regensburger Anwalt Thomas Urmann und seiner Mandantin The Archive AG überdies schwer machen, bei anderen Gerichten noch die angedrohten Auskunftsbeschlüsse für andere Provider zu erwirken.

Mittlerweile ermittelt ja auch die Staatsanwaltschaft Köln, ob in den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller falsche Angaben gemacht wurden, insbesondere zum technischen Ablauf der angeblichen Streamüberwachung. Auch andernorts sind bereits diverse Strafanzeigen erstattet worden. Darin geht es auch um den Verdacht, dass die Abmahner über eine Tippfehler-Domain Anfagen abgefischt und diese gezielt auf ihre angeblich urheberrechtlich geschützten Inhalte bei Redtube gelenkt haben.

Ich habe ja schon mehrfach gesagt, dass so ein Vorgehen nach dem bisherigen Kenntnisstand als schwerer gewerbsmäßiger Betrug gewertet werden könnte. Spätestens nach der Nachricht aus Köln sollten die Verantwortlichen vielleicht mal überlegen, ob sie nicht besser die Waffen strecken und ihre Abmahnungen zurücknehmen.

Aber selbst wenn Urmann und seine Mandanten die Kehrtwende nicht schaffen, dürfte spätestens mit dem heutigen Tag eine Gefahr gebannt sein. Dass nämlich andere Rechteinhaber auf den Gedanken verfallen, mit ähnlichen Anträgen schnell das große Geld machen zu können.

Nachtrag: Pressemitteilung des Landgerichts Köln

Gericht: Massenabmahnung ist missbräuchlich

Das Oberlandesgericht Nürnberg weist eine Firma in die Schranken, die mit Massenabmahnungen schnelle Kasse machen wollte. Insgesamt hatte das Unternehmen 199 Firmen wegen Fehlern im Impressum abgemahnt. Ein klarer Rechtsmissbrauch, urteilten die Richter jetzt.

Von jedem Abgemahnten verlangte das Unternehmen 265,70 Euro. Dabei stand die Gesamtforderung von knapp 50.000 Euro in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Geschäftsumsätzen der Firma.

Ohnehin erst vor kurzem gegründet, hatte die Firma lediglich Nettoerlöse von 41.000 Euro erzielt. Alleine das Prozesskostenrisiko der Abmahnungen betrug rund 250.000 Euro, rechnen die Richter vor. Schon dieses Missverhältnis spreche dafür, dass es tatsächlich gar nicht um die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegangen ist, sondern nur ums Geld.

Überdies, so die Richter, handele es sich bei Fehlern im Impressum um Bagatellverstöße. Es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie hierdurch das Geschäft der Firma beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Für das Unternehmen könnte sich die Abmahnidee zum finanziellen Albtraum entwickeln. Geklagt und gewonnen hat in diesem Prozess zwar nur ein Abgemahnter. Andere haben jetzt aber auch gute Chancen, gezahltes Geld zurückzufordern (Link zum Urteil).

Lange Haare bleiben für Soldaten tabu

Männliche Soldaten bei der Bundeswehr dürfen auch künftig keine langen Haare tragen. Soldatinnen dagegen ist eine längere Frisur erlaubt. Mit dieser Entscheidung erklärte das Bundesverwaltungsgericht den sogenannten Haar- und Barterlass der Bundeswehr für wirksam.

Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare, die offen getragen auf den Rücken fielen. Im Dienst sicherte er die Haare zunächst mit mehreren Haargummis, so dass sie einen langen, über den Uniformkragen hinaus bis zu den Schulterblättern reichenden Pferdeschwanz ergaben; später trug er die Haare hochgebunden.

Seine Vorgesetzten befahlen dem Antragsteller mehrfach, sich mit einer Frisur zum Dienst zu melden, die den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses entspricht. Dieser Erlass sieht für männliche Soldaten vor, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden; das Haar muss so getragen werden, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.

Gegen die Anordnungen seiner Vorgesetzten klagte der Wehrpflichtige. Nach seiner Meinung wurde er in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Er verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare, ggf. mit einem Haarnetz, nach dem Haar- und Barterlass ausdrücklich gestattet ist.

Gerade letzteres Argument stellte das Bundesverwaltungsgericht vor offenkundige Probleme. Denn das Grundgesetz verlangt eine Gleichbehandlung der Geschlechter, und einen so richtig durchgreifenden sachlichen Grund, Männer und Frauen bei ihrer Frisur ungleich zu behandeln, gibt es nun mal offensichtlich nicht.

Die Richter finden aber einen Ausweg. Sie erklären die unterschiedlichen Regelungen schlicht zu einem Akt der Frauenförderung. Es handele sich um eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr. Obwohl die Truppe schon 12 Jahre für Frauen geöffnet sei, betrage der Frauenanteil nur 10 Prozent.

Offensichtlich geht das Gericht davon aus, dass der Soldatenberuf für Frauen unattraktiver würde, wenn sie nur kurze Haare tragen müssten. Was das allerdings damit zu tun hat, dass Soldaten männliche Soldaten keine langen Haare haben sollen, erschließt sich mir nicht so recht. Immerhin würde der Beruf für Frauen wohl kaum weniger reizvoll, wenn auch Männer längere Haare haben dürfen (Aktenzeichen 1 WRB 2.12).

Teure Tombola

Eine Tombola während einer Hausmesse wird für eine Computerfirma zur teuren Werbeaktion. Das Finanzamt versagte es dem Unternehmen, die immerhin 66.000 Euro für fünf verloste VW Golf als Betriebsausgaben abzusetzen. Zu Recht, bestätigte nun das Finanzgericht Köln.

Eine Computerfirma veranstaltete zu ihrem zehnjährigen Bestehen eine “Hausmesse“, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 Euro netto dar.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt meinte, es handele sich bei den Autos um Geschenke an Geschäftsfreunde. Diese seien nur steuerlich abziehbar, wenn ihr Wert maximal 35 Euro betrage.

Das Finanzgericht Köln sah allerdings nicht die verlosten Autos, sondern die aktivierten Lose als Zuwendung. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 Euro. Die Freigrenze von 35 Euro war somit überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Aktenzeichen 13 K 3908/09).

Ein Zettel Jägermeister

Drogenfahnder haben es auch nicht immer leicht. Das zeigt ein Fall, in dem am Ende nur eine dürftige Spur verblieb. Und selbst die führte doch irgendwie ins Leere. Aus dem Vernehmungsprotokoll:

F: Bei der Durchsuchung wurde eine schwarze Geldkassette, verschlossen sichergestellt. Da Sie selbst keinen Schlüssel vorweisen konnten, wurde sie auf der Dienststelle geöffnet. In der Kassette befanden sich 0,70 Euro (7 x 0,10 Euro), zwei Bierdeckel, ein leerer Briefumschlag sowie ein Zettel „Jägermeister“. Welche Angaben können Sie machen?

A: Das ist die Kirmeskasse, die ich als Vorstand verwalte. Mir wird nunmehr mitgeteilt, dass mir die Kassette heute hier gegen Unterschriftsleistung wieder komplett mit dem o.g. Inhalt herausgegeben wird.

Mit Dank zurück

Einer meiner Mandanten hat von der Polizei einiges an Kram wiederbekommen. Unter anderem heißt es im Protokoll:

Hiermit bestätige ich den Erhalt folgender Gegenstände:

– Laptop Medion inkl. Ladekabel

– Laptop Lenovo inkl. Ladekabel

– Tablet PC mit Hülle

– 14 Handgranaten.

Urmanns Pläne

Redtube-Abmahnungen und vorerst kein Ende. Jedenfalls hat Abmahnanwalt Thomas Urmann angekündigt, es werde weitere Abmahnwellen geben. Wenn es so klappt, wie er sich das erhofft.

Stephan Dörner hat mit mir für das Wallstreet Journal Deutschland über den aktuellen Stand der Affäre gesprochen. Hier geht’s zum Interview.

heise online beleuchtet die technischen Aspekte der IP-Ermittlung und sieht Ansatzpunkte für Strafaten.

Freie sind kein Freiwild

Freie Journalisten übertragen ihre Rechte nicht uneingeschränkt, wenn sie Artikel an Verlage verkaufen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere nicht automatisch auch die Veröffentlichung der Beiträge in zahlungspflichtigen Archiven. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin des Handelsblatts. Ihre Artikel hatte der Verlag nicht nur in der Print- und Onlineausgabe übernommen, sondern sie auch in ein Archiv eingestellt. Das Besondere: Die Artikel waren nicht nur – wie üblich – für Abonnenten zugänglich. Vielmehr wurden sie auch in einer kostenpflichtigen Datenbank mit Wirtschaftsinformationen verwertet, auf die zahlende Kunden zugreifen können.

Eine solch weitgehende Nutzung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht mehr vom normalen Verwertungsrecht erfasst. Der Verlag des Handelsblatts muss der Journalistin nun 6.600 Euro Honorar nachzahlen.

Näheres zu der Entscheidung und ihren Auswirkungen auf der Seite des Deutschen Journalisten-Verbandes.

Was ist „Progressive Download“?

Von Oliver S. Lazar

In der Diskussion um die Redtube-Abmahnungen spricht Rechtsanwalt Thomas Urmann bezüglich der redtube-Videostreams von „progressive Download“ und lokalen Kopien auf den Rechnern der Benutzer. Mit dieser Behauptung lehnt sich der Anwalt jedoch sehr weit aus dem Fenster, denn ob die Benutzer tatsächlich Kopien auf ihren Rechnern haben, kann er aus technischer Sicht überhaupt nicht nachweisen.

Bei einem Video-on-Demand-Dienst wie redtube oder auch youtube werden die ankommenden Videodaten zunächst in einem Puffer zwischengespeichert. Dieser Puffer im Arbeitsspeicher (RAM) kann unterschiedlich groß sein, je nach Schnelligkeit der aktuellen Netzanbindung. Bei einer langsamen Anbindung können mehrere Sekunden im Puffer landen, bei einer sehr schnellen Anbindung möglicherweise nur Millisekunden, eh dass das Video zu laufen beginnt.

Sinn der Sache ist ein eine möglichst ruckelfreie Wiedergabe des Videostreams. Nach Ansicht von Urmann wird durch das Voranschreiten des Videos progressiv die komplette Videodatei heruntergeladen und landet schließlich als Kopie im Cache (temporärer Zwischenspeicher) des Internetbrowsers. Was dabei jedoch nicht beachtet wird: Benutzer können ihre Browser auch so konfigurieren, dass die Größe des Caches auf 0 MB gesetzt wird, in dem von mir verwendeten Opera Browser kann man etwa in den erweiterten Einstellungen den Speicher im RAM und den Festplattencache sogar komplett deaktivieren.

Noch offensichtlicher wird es, wenn ich nicht nur den Browsercache deaktiviere, sondern zusätzlich mit einem Live-Linux-Betriebssystem arbeite. Solche Systeme arbeiten ohne vorhandenen persistenten Speicher (also ohne Festplatte, Flash-Speicher oder SSD), so dass gar keine Chance besteht, heruntergeladene Daten in irgendeiner Form persistent zu machen.

Ohne Cache zu browsen bedeutet bezogen auf das Videostreaming, dass nicht nur ein progressives Herunterladen stattfindet, sondern zeitgleich auch ein progressives Löschen der empfangen Videodaten. Somit befinden sich zu jedem Zeitpunkt der Betrachtung des Videos höchstens wenige Sekunden an Daten im flüchtigen RAM. Nach dem Anzeigen im Player werden diese Daten sofort wieder endgültig gelöscht.

Es findet also rein technisch betrachtet in diesem Fall keine Vervielfältigung statt, denn dazu wäre es notwendig eine Kopie der Originaldatei zu erstellen. Eine Kopie wäre eine Datei, bei der jedes einzelne Bit mit der Originaldatei übereinstimmt. Eine solche Datei existiert zu keinem Zeitpunkt auf dem Rechner eines Benutzers, der einen Browser ohne Cache verwendet.

Aus diesem Grunde ist es nicht ausreichend, lediglich die IP-Adressen der Benutzer zu kennen. Die abmahnenden Anwälte müssten auch nachweisen, dass die Benutzer ein mit Persistenz ausgestattetes System und einen Browser mit aktiviertem Cache einsetzen. Das ist mit legalen Mitteln allerdings unmöglich.

Oliver S. Lazar ist Professor für Wirtschaftinformatik