Der Pay-TV-Anbieter Sky darf ein Bundesligapaket nicht mit einer Preissenkung bewerben, wenn der Kunde dafür weniger Leistung enthält als im angeblich verbilligten Ausgangsangebot. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht München die Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung als irreführend kritisiert und Sky verklagt.
Mit einem Angebot startete „Sky Deutschland Fernsehen“ im August in die neue Bundesliga-Saison. Das Unternehmen warb damit, dass die Verbraucher alle Spiele der aktuellen Saison live und in HD verfolgen könnten. Der Preis dieser Flatrate wurde zum Bundesligastart im Rahmen einer Werbeaktion von 34,90 Euro auf 29,90 Euro gesenkt. Nach Vertragsschluss mussten die Kunden jedoch feststellen, dass sie für den günstigeren „Statt-Preis“ auch weniger Leistung erhielten. So war beispielsweise die Funktion „Sky Go“ im Aktionsprodukt nicht enthalten.
Die Verbraucherzentrale Bayern wertete das als unzulässige Irreführung. „Werden Statt-Preise höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben“, sagt Verbandsjuristin Katharina Grasl. Sky dagegen hielt die Werbung für zulässig. Das Landgericht München schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an. Mittlerweile hat Sky nachgegeben und die Verfügung anerkannt (1 HK O 19035/13).