Wenn sich ein Flugzeug wegen nicht erteilter Landeerlaubnis verspätet und der Reisende seinen Anschluss verpasst, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Geschäftsreisender wollte von Hamburg nach Atlanta fliegen. Als Zwischenstopp war Paris vorgesehen. Das Flugzeug war in Paris an sich pünktlich, erhielt aber keine Landeerlaubnis. Der Reisende verpasste den Anschluss und hätte erst am nächsten Tag fliegen können.
Der Mann verlangte nun die Entschädigung von 600 Euro, die bei Flugverspätungen von mehr als vier Stunden auf der Langstrecke fällig sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Fluggesellschaft aber nicht zahlen. Eine nicht erteilte Landegenehmigung gehöre zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die nach der Verordnung Ansprüche ausschließen.
Ähnliches gilt nach früheren Urteilen auch bei Vogelschlag oder sonstigen Hindernissen, welche die Airline nicht selbst beeinflussen kann. Fällt ein Flieger wegen eines Defekts aus, muss aber normalerweise gezahlt werden, da die Airlines Ersatzmaschinen vorhalten muss (X ZR 115/12).