Das Bundesarbeitsgericht erklärt mit einem aktuellen Urteil Weihnachtsgeldklauseln für unwirksam, die sich in vielen Arbeitsverträgen und Dienstrichtlinien finden. Nach Auffassung des Gerichts darf die Zahlung des 13. Gehalts nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis des Angestellten ungekündigt ist.
Der Fall war typisch: Ein Controller war schon Jahre bei der Firma beschäftigt. Im Jahr 2010 kündigte er und schied zum 30. September aus. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des mit dem Novembergehalt fälligen Weihnachtsgeldes, weil darauf nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind. Der Arbeitgeber verwies auf seine Betriebspraxis und insbesondere auf „Richtlinien“, in denen er jeweils mit der Ankündigung des Geldes auf den Vorbehalt aufmerksam machte.
Solche Regelungen sind laut BAG unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Denn das 13. Gehalt sei Teil der Vergütung und deshalb anteilig auf das Jahr umzurechnen. Bereits verdiente Gehaltsansprüche dürften dem Arbeitnehmer nachträglich nicht entzogen werden. Das gelte selbst dann, wenn man das 13. Gehalt auch als Lohn und Anreiz für „Betriebstreue“ betrachte. Das hatten die Vorinstanzen noch komplett anders gesehen. Dort war der Controller gescheitert (Aktenzeichen 10 AZR 848/12).