Homosexualität kann ein Grund sein, Ausländern in der Europäischen Union Asyl zu gewähren. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Drei Männer aus afrikanischen Staaten hatten gegen die Niederlande geklagt, um ihre Anerkennung als Flüchtlinge durchzusetzen. Ihre Heimatländer bestrafen homosexuelle Handlungen mit schweren Freiheitsstrafen, teilweise sogar mit lebenslanger Haft.
Nach Auffassung der Richter ist die sexuelle Orientierung ein persönliches Merkmal, das niemand ablegen kann. Wer homosexuell sei, gehöre damit zu einer „sozialen Gruppe“ im Sinne des EU-Rechts, welches sich wiederum auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützt. Wer nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in seinem Heimatland verfolgt werde, habe Anspruch auf Zuflucht in der Europäischen Union.
Die Niederlande hatten sich im Prozess darauf zurückgezogen, Homosexuellen sei es zumutbar, sich strafrechtlicher Verfolgung durch „Zurückhaltung“ zu entziehen. Der Europäische Gerichtshof ist anderer Meinung. Die sexuelle Identität sei prägender Bestandteil der Persönlichkeit. Von einem Homosexuellen könne deshalb nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.
Aber nicht jede Art der Verfolgung begründet nach dem Urteil ein Asylrecht. Vielmehr müssten erhebliche Strafen drohen. Außerdem müsse belegt werden, dass diese Strafen nicht nur im Gesetz stehen, sondern tatsächlich auch verhängt werden. Ob dies der Fall ist, müssten die Ausländerbehörden in jedem Einzelfall prüfen.