Wer auf Facebook dem eigenen Arbeitgeber werbetechnisch Schützenhilfe leistet, kann auch mit Zitronen handeln. Jedenfalls dürfte der Chef eines Autohauses zumindest nachträglich nicht sonderlich begeistert darüber sein, dass einer seiner Verkäufer auf Facebook fleißig die Werbetrommel rührte.
Auf seinem privaten Facebook-Account hatte der Autoverkäufer die Verkaufsaktion so angepriesen:
Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!(Foto des Scirocco)
… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.
Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale – und zwar gegen das Autohaus selbst. Die Firma aus Baden-Württemberg wehrte sich mit dem Argument, gar nichts von der Facebook-Erwähnung gewusst zu haben. Die Freiburger Richter ließen das nicht gelten. Sie verweisen auf eine Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach muss sich jedes Unternehmen Handlungen von Mitarbeitern grundsätzlich zurechnen lassen, wenn es davon profitiert. Damit, so das Gericht, solle verhindert werden, dass sich Firmen hinter ihren Angestellten verstecken.
Das Gericht bejahte auch diverse Wettbewerbsverstöße durch den Angestellten. So habe er nicht auf den Spritverbrauch und die CO-Emissionen des konkret erwähnten Scirocco hingewiesen, außerdem die Leistung in PS angegeben. Das alles sei unzulässig.
Wichtig an dem Urteil ist, dass der Arbeitgeber für Dinge in die Haftung genommen werden kann, die ein Angestellter auf eigene Faust im privaten Umfeld tut. Gerade solche Schleichwerbung auf Facebook kann also teuer werden. Wettbewerbshüter und Konkurrenz werden künftig sicher verstärkt die Augen aufhalten.