Wer sich als Jäger vor der Abgabe eines Schusses nicht über das Tier vergewissert hat, das er schießen will, ist waffenrechtlich unzuverlässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der betroffene Jäger hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hat dagegen eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der Jäger darauf, das wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Waffenbehörde. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Ziel vergewissert habe.
Bevor er den Abzug drückt, müsse der Jäger das Tier nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Dem Jäger sei überdies bekannt gewesen, dass in der Nähe seines Jagdreviers ein Ponyhof liegt. Auf schlechte Sicht könne sich der Mann auch nicht berufen; in diesem Fall hätte er gar nicht schießen dürfen (Aktenzeichen VG 1 L 251.13).