Ein Fall für den Staatsanwalt

Facebook taugt ja als Pranger für alles mögliche. Neu ist allerdings, dass auch Kommunen diesen Weg beschreiten. Die Stadt Abensberg (Niederbayern) veröffentlicht seit neuestem auf ihrer Facebook-Präsenz sogenannte „Blitzer-Highlights“.

Gezeigt werden in den ersten beiden Einträgen sehr scharfe Aufnahmen von Auto- und Motorradfahrern, die in eine örtliche Geschwindigkeitskontrolle gebrettert sind. Gesichter und Nummernschilder sind zwar geschwärzt, aber die Fahrzeuge und auch ein behelmter Motorradfahrer sind ansonsten gut erkennbar.

Zumal es sich um durchaus individuelle Fahrzeuge handelt. Etwa um ein ziemlich auffälliges Motorrad. Und auch ein Audi, der es zum „Blitzer-Highligt September 2013“ geschafft hat, ist mit seinen Sportfelgen und Sportreifen jedenfalls keine Massenware.

Die Kommune nennt ihren Pranger einen „neuen Beitrag zur Gefährenprävention“. Die Betroffenen sehen es möglicherweise anders. Aber mal abgesehen von Persönlichkeitsrechten und Datenschutz: Bei den Fotos handelt es sich nicht um Material für die städtische PR-Abteilung, sondern um Beweismittel in Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Unabhängig von möglichen Klagen Betroffener und der Frage des guten Geschmacks können sich die Verantwortlichen in Abensberg damit sogar strafbar machen. Es handelt sich bei den Fotos, vor allem auch wegen der eingeblendeten Messdaten, nämlich um „amtliche Schriftstücke eines Bußgeldverfahrens“. Diese Dokumente bzw. Beweismittel dürfen nicht veröffentlicht werden, bevor sie in der Hauptverhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Ein Verstoß wird mit Freiheistsstrafe bis zu einem Jahr geahndet (§ 353d StGB).

Anscheinend sind die Bußgeldverfahren bislang nicht abgeschlossen. Denn die Stadtverwaltung spricht in süffisantem Tonfall davon, was den Betroffenen an Bußgeld und eventuellem Fahrverbot drohen könnte. Außerdem handelt es sich nach Angaben der Kommune um aktuelle Bilder. Anscheinend wartet die Stadt also noch mal ab, dass die Bußgeldbescheide rechtskräftig werden.

Damit machen sich die kommunalen Verkehrserzieher selbst zum Fall für den Staatsanwalt.

Update: Nun fühlt sich die Stadt Abensberg vorverurteilt und an den Pranger gestellt.

Der Herr im Haus

Bei einem auswärtigen Verhandlungstermin geriet ich vor einigen Tagen mal wieder an einen Richter der kernigen Sorte.

Zunächst hatte er Probleme damit, dass ich für mein Notebook die Stromversorgung des Gerichts in Anspruch nehmen wollte. Da es an meinem Platz keine Steckdose gab, musste ich das Netzkabel schräg hinter mir in die Wandsteckdose stöpseln. Das Kabel lag deshalb quer über den Gang, den der Richter und seine Protokollführerin begehen mussten, um zu ihren erhöhten Plätzen an der Saalfront zu gelangen.

„Das birgt aber erhebliche Stolpergefahr“, maulte der Vorsitzende. „Viel Durchgangsverkehr scheint es aber nicht zu geben“, erwiderte ich. Die Protokollführerin seufzte und verdrehte die Augen. Offensichtlich kannte sie das Ritual.

Der Richter aber meinte es ernst. „Das kann ich so nicht akzeptieren“, sagte er. „Schließlich bin ich für die Sicherheit im Saal verantwortlich.“ Ich erlaubte mir eine kleine Korrektur. „Sie sind nicht für die Sicherheit in diesem Saal verantwortlich. Das ist Aufgabe des Gerichtspräsidenten und der ihm unterstehenden Gerichtsverwaltung.“

Aber der Vorsitzende blieb hart. Er berief sich auf seine „Sitzungsgewalt“. Nun ja. ich gab nach. „Ich habe natürlich keine Probleme damit, mein Notebook erst mal über den Akku zu betreiben. Aber wenn der Akku leer ist, brauche ich eine Unterbrechung. Der Akku lädt schon anderthalb, zwei Stunden.“ „Und ohne Computer geht es nicht?“ „Nein, es geht nicht. Ich habe die gesamte Verfahrensakte auf dem Laptop. Meine Rechtsprechungsdatenbank. Und wie Sie vielleicht schon gemerkt haben, schreibe ich auch die allermeisten Notizen gleich in den Computer.“

Es ging noch ein wenig hin und her. Unter anderem philosophierte der Richter darüber, dass ich ja auch genügend Ersatzakkus mitbringen könnte, um einen „ganztägigen Betrieb“ meines Computers sicherzustellen. Letztlich wollte er sich die absehbare Aufladepause aber nicht antun. Das Problem Netzkabel schien plötzlich auf null geschrumpft.

Wir hatten allerdings schon mal ordentlich Zeit verpulvert. Aber es ging gleich munter weiter. Ich hatte gleich zu Beginn der eigentlichen Verhandlung meinem Mandanten dezent was zugeflüstert, als der Staatsanwalt eine Erklärung abgab. Auch das passte dem Richter nicht. „Bitte reden Sie nicht dazwischen, das Wort erteile nur ich.“

Diese Situation kommt bei Richtern schon mal vor, die extrem auf die Lufthoheit in ihrem Sitzungssaal achten. Ich war also mental vorbereitet. „Ich bin hier nicht nur Staffage“, sagte ich. „Ich muss meinen Mandanten in jeder Phase des Verfahrens beraten und mit ihm kommunizieren. Wenn mäßiges Flüstern schon stört, muss ich halt jedes Mal eine Unterbrechung beantragen, sobald ich mit meinem Mandanten sprechen muss. Oder er mit mir.“

„Dann tun sie das doch“, knurrte der Richter. Ich wartete also etwa 30 Sekunden, dann meldete ich mich. „Ich bitte um eine Unterbrechung, weil ich etwas mit meinem Mandanten besprechen muss.“ „Was ist denn so eilig, Herr Verteidiger?“ „Herr Vorsitzender, das darf ich Ihnen nicht sagen. Ich unterliege dem Anwaltsgeheimnis.“

Er schaute nicht erfreut, gewährte aber die Unterbrechung. Ich ging mit meinem Mandanten raus, klärte den offenen Punkt. Wir kamen wieder zurück. Die Verhandlung ging weiter. Nach ein paar Minuten Zeugenvernehmung stupste mein Mandant mich an. „Wir brauchen eine Unterbrechung“, sagte ich. „Es gibt leider schon wieder was zu besprechen.“

Das Spiel wiederholten wir noch einige Male. Ich ging eigentlich davon aus, dass dem Richter irgendwann der Kragen platzt. Für den Fall feilte ich schon in Gedanken am Befangenheitsantrag, der dann fällig war.

Allerdings drehte sich nach der vierten oder fünften Besprechungspause der Wind. „Wenn Sie was zu diskutieren haben, tun sie das halt“, sagte der Richter. „Aber bitte leise.“ Er meinte damit offensichtlich so leise wie zu Beginn der Veranstaltung.

Die Protokollführerin schaute enttäuscht. In einer der Unterbrechungen hatte sie mir erzählt, dass sie die unverhofften Zigarettenpausen schätzt. „Er ist manchmal etwas bärbeißig, unser Vorsitzender“, vertraute sie außerdem mir an. „Aber als Jurist ist er wirklich brauchbar.“

Den Eindruck hatte ich ebenfalls. Natürlich auch, weil am Ende für meinen Mandanten ein Freispruch stand. Im Zweifel komme ich also gerne mal wieder.

Nicht mal was gemerkt

Auf den ersten Blick klang das Angebot verlockend. „Nehmen Sie doch lieber eine Bewährungsstrafe“, warb die Richterin. „Nach drei Jahren wird die Strafe erlassen, und sie haben noch nicht mal was gemerkt.“

Ich kann ja verstehen, dass die Richterin meinen Mandanten nicht mit einer Geldstrafe davonkommen lassen wollte. Das Delikt, welches im zur Last gelegt wurde, kann man halt so und so bewerten. Spielraum war vorhanden; nach oben und unten.

Eine Gefängnisstrafe auf Bewährung aber geradezu als Entgegenkommen anzupreisen, ist schon bemerkenswert. Zumal, wenn neben dem Angeklagten ein Strafverteidiger sitzt, der es besser wissen sollte.

Ich tue es zumindest. Deshalb rate ich jedem Mandanten: Kämpfe auf jeden Fall für eine Geldstrafe, falls diese im Bereich des Möglichen ist. Denn Bewährung klingt zwar erst mal harmlos. Aber sie ist es nur dann, wenn sich der Angeklagte tatsächlich sicher sein kann, dass er sich keinen strafrechtlichen Ärger mehr einhandelt.

Aber wer kann das schon? Ein Beispiel. Der Mandant akzeptierte gegen meinen Rat sieben Monate auf Bewährung. Es ging um kleinere Betrügereien. Er versprach zwar, künftig brav zu sein und nicht mehr Geld auszugeben, als er in seiner bürgerlichen Existenz verdient. Daran hielt er sich sogar.

Allerdings wurde er während der Bewährungszeit in eine Schlägerei verwickelt, bei der ein Mann verletzt wurde. Mein Mandant war angeblich der Aggressor. Das wäre von den Folgen her alles halb so wild gewesen, hätte er nicht schon die Bewährungsstrafe mit in die Verhandlung gebracht. Der Richter ritt (nicht ganz zu Unrecht) darauf herum, dass mein Mandant als Bewährungsversager vor ihm steht. Am Ende gab es eine neue Freiheitsstrafe von acht Monaten – ohne Bewährung. Und die Bewährungsstrafe von sieben Monaten wäre auch noch widerrufen worden. Am Ende hätten 15 Monate Knast gestanden. Das hatte sich der Betroffene so nicht ausgemalt.

Es ist also immer wichtig, das eigene Strafkonto nicht zu emsig aufzufüllen. Denn in die Zukunft kann niemand gucken. Das gilt selbst dann, wenn die Betroffenen knapp bei Kasse sind und die Strafe  Geldstrafe nicht einfach aus dem Ärmel schütteln können. Das einzige Risiko besteht dann allerdings darin, dass der Angeklagte die Geldstrafe am Ende nicht bezahlen kann und er doch ins Gefängnis kommt. Das nennt sich dann Ersatzfreiheitsstrafe. Der Umrechnungskurs beträgt einen Tag Haft für einen Tagessatz der Geldstrafe.

Den Mandanten im Ausgangsfall habe ich dann letztlich überzeugt, die Freiheitsstrafe nicht einfach zu schlucken. In der nächsten Instanz hatten wir Erfolg. Wir holten uns lediglich eine Geldstrafe ab.

Ich hoffe, der Mandant schläft jetzt besser.

Entwürdigt und erniedrigt

Das Landgericht Augsburg hat einem erkrankten Angeklagten aufgegeben, sein Erbrochenes in einem Eimer aufzubewahren – damit es von einem medizinischen Sachverständigen untersucht werden kann. Das Gericht wollte auf diesem Weg nachprüfen lassen, ob der 79-jährige Angeklagte an einer akute Gastroenteritis leidet und tatsächlich nicht verhandlungsfähig ist.

Glücklicherweise beauftragte das Gericht einen Mediziner, der so eine Anordnung offensichtlich nicht kritiklos hinnahm. Der Angeklagte war zwar der Anordnung des Gerichts gefolgt, weil er Angst hatte, dass sonst ein gegen ihn bestehender Haftbefehl wieder in Kraft gesetzt wird. Der Arzt stellte seine Diagnose aber, ohne sich das Erbrochene anzusehen.

Die Anordnung des Gerichtsvorsitzenden hat das Oberlandesgericht München nun für rechtswidrig erklärt. Die Richter finden deutliche Worte über ihre Augsburger Kollegen:

Durch die getroffene Maßnahme wurde der Angeklagte entwürdigt und erniedrigt, es war einer der intimsten Bereiche des Angeklagten betroffen. … Die am 24.07.2013 getroffene Maßnahme war nicht erforderlich und grob unverhältnismäßig. …

Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 79 Jahre alt ist und bereits erhebliche gesundheitliche Vorbelastungen hat. Insofern hätte die Erwägung nahe gelegen, dass eine derartige Erkrankung bei dem Angeklagten auch in Anbetracht der Wetterverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt (schwül und heiß) etwas länger andauern kann als die üblichen wenigen Tage. Es konnte also noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Krankheit entziehen will, und deshalb schon am 5. Tag seiner Erkrankung ein Mindestmaß an Sicherheit hinsichtlich dieser Erkrankung gewonnen werden musste.

Den verantwortlichen Richtern sollte man mal einen Blick ins Grundgesetz empfehlen. Gut ist aber immerhin, dass die Entscheidung schnell korrigiert wurde. Bleibt nur die Frage, ob man in Augsburg was draus lernt.

Link zum Beschluss des OLG München

 

 

Und jetzt das?

Die Anruferin war hörbar verärgert. „Das hätte ich jetzt nicht gedacht, dass ausgerechnet Sie Revision einlegen“, sagte die Vorsitzende Richterin am Landgericht. „Wir haben uns für Ihre Mandantin doch schon nach der Decke gestreckt – und jetzt das?“

Tja, da ist was dran. Nach langem Kampf gab es am Ende vor dem Landgericht nämlich noch mal Bewährung. Und zwar nur, weil sich das Gericht zu einem enormen Vertrauensvorschuss für meine Mandantin durchrang und überdies ein paar Pfund Wohlwollen in die Waagschale warf.

Mehr war letztlich echt nicht drin. Dennoch sollten Richter aber trotzdem die Größe haben, auch in so einem Fall ein Rechtsmittel des Angeklagten zu akzeptieren. Immerhin ist es mittlerweile verboten, direkt im Verhandlungstermin auf Rechtsmittel zu verzichten. Und das aus gutem Grund.

Jeder Angeklagte soll sich nämlich gut überlegen können, ob er was gegen das Urteil macht – egal wie nett das Gericht zu ihm gewesen ist. Oder es womöglich einen „Deal“ gegeben hat. Das Recht zu überlegen, beinhaltet natürlich auch die Option, entsprechend zu handeln.

Aber die Richterin hatte wahrscheinlich auch nicht den letzten Satz gelesen, den ich in mein Schreiben aufgenommen hatte. Dort hieß es:

Ich bitte um Mitteilung, ob die Staatsanwaltschaft fristgemäß Revision einlegt

Damit signalisiert man als Verteidiger, dass der Angeklagte nicht unbedingt an dem Rechtsmittel festhalten wird – sofern die Staatsanwaltschaft ebenfalls nichts macht. Was in unserem Fall zumindest fraglich ist. Glücklich war der Staatsanwalt mit dem milden Urteil keinesfalls.

Ich machte am Telefon also noch mal deutlich, dass wir keinesfalls an der Revision festhalten, sofern auch die andere Seite die Sache nicht noch in der nächsten Instanz ausfechten will. Das beruhigte die Richterin hoffentlich so weit, dass ich mich vor dem nächsten Mal bei ihr nicht fürchten muss.

Keine Quittung

Mein Mandant fiel bei einer Polizeikontrolle auf. Er war mit einem angeblich gestohlenen Fahrrad unterwegs. Jedenfalls war der Drahtesel als gestohlen gemeldet. Nach der Kontrolle musste mein Mandant nicht nur zu Fuß weitergehen, kurz darauf kriegte er auch Post von der Polizei. Vorwurf: Hehlerei.

An sich ein ganz alltägliches Verfahren. Die Verteidigung gegen so einen Vorwurf ist allerdings nicht unbedingt simpel. Staatsanwälte bejahen schnell den bedingten Vorsatz, wenn jemand keine ordnungsgemäße Quittung für eine Ware hat. Und auch nicht sagen kann, woher das Corpus Delicti denn nun stammt. Mein Mandant war jedenfalls nicht in der Lage, den Trödler seines Vertrauens zu benennen. Immerhin, das muss man ihm zu Gute halten, will er das Fahrrad ja schon mehr als zwei Jahre fahren.

Solche Erinnerungslücken gehen aber gern nach hinten los, wenn nach dem Staatsanwalt auch ein Richter keine allzu hohen Anforderungen an den Vorsatz stellt. Kann man erst mal nichts machen. Oder vielleicht doch. Aus der Ermittlungsakte ergab sich nämlich eine interessante Vorgeschichte.

Der ursprüngliche Käufer des Rades zeigte sich bei der Polizei, die ihn als Zeugen befragte, redselig. Er erzählte, ihn seien damals innerhalb von knapp drei Wochen vier (!) Fahrräder aus der Tiefgarage geklaut worden. Das muss ungefähr so gelaufen sein: Fahrrad futsch, neues Fahrrad gekauft. Und das drei Mal hintereinander. Beim letzten Mal hatte der Betreffende nämlich gleich zwei Fahrräder angeschafft, obwohl er wohl alleine lebt. Und wir reden hier über Fahrräder zum Stückpreis von 600 bis 800 Euro…

Er habe sogar einen Verdacht, erzählte der Mann dem Polizeibeamten. Damals seien nämlich Anstreicher im Mehrfamilienhaus gewesen, die hätte einen Schlüssel gehabt. Wieso der Gute denn einfach so zusieht, wie ihm ein teures Fahrrad nach dem anderen geklaut wird, fragte der Polizeibeamte nicht. Er erkundigte sich lediglich bei der Fahrradversicherung des Geschädigten. Die bestätigte, man habe vier Fahrräder ersetzt. Und dann den Vertrag gekündigt.

Nun ja, wenn man meinem Mandanten nicht glaubt, das Fahrrad legal erworben zu haben – was muss man dann im Interesse der Gleichbehandlung diesem Zeugen unterstellen. Sich in drei Wochen vier nagelneue Räder unter dem Hintern wegklauen lassen, ist schon eine reife Leistung. Es sei denn natürlich, es waren gar keine so richtigen Diebstähle. Sondern eher der Versuch, die Fahrradversicherung zu melken.

Für meinen Mandanten ist es immens wichtig, was tatsächlich vorgefallen ist. An einer Sache, die der Eigentümer selbst freiwillig weggegeben hat, kann man nämlich keine Hehlerei begehen. Wenn sich der Vierfach-Geschädigte als nicht ganz koscher erweist, wäre es das Aus für den strafrechtlichen Vorwurf gegen meinen Mandanten.

Ich habe dafür gesorgt, dass die Polizei das „Opfer“ noch mal befragt. Ich hoffe, der zuständige Beamte nimmt sich den Mann diesmal etwas engagierter zur Brust.