Die Polizei kann sich nicht einfach darauf berufen, dass ein Betroffener freiwillig eine DNA-Probe abgegeben hat. Vielmehr müssen die Behörden stets eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme des genetischen Fingerabdrucks vorliegen. Geschieht dies nicht, müssen sie nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover die Daten löschen.
Ein wegen kleinerer Straftaten verurteilter Mann hatte sich nachträglich gegen seinen Eintrag in der DNA-Kartei gewehrt. Im Jahr 2007 hatte der Mann freiwillig eine Speichelprobe abgegeben. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt die Speicherung trotz des schriftlichen Einverständnisses für unzulässig.
Die Polizei müsse in jedem Fall unabhängig von der Zustimmung sorgfältig prüfen, ob eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Betroffene zukünftig Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird. Das war aber gar nicht geschehen und wäre wohl auch kaum möglich gewesen. Denn der Betroffene hatte keine einzige Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Vielmehr sollte nur die Summe seiner Verfehlungen Grund für die DNA-Probe sein, was nicht unbedingt ausreicht.
Mit einer einfachen Auflistung der Taten, so das Gericht, sei es jedenfalls nicht getan. Auch dürften nicht nur standardisierte Formulierungen gebraucht worden, ohne sich erkennbar mit dem Sachverhalt zu beschäftigen. Im entschiedenen Fall seien auch die Ermittlungsakten nicht eingesehen worden, was für eine sorgfältige Prüfung aber erforderlich sei.
Überdies hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Mann erst kurz vorher aus dem Gefängnis entlassen worden war. Hier hätte zumindest geprüft werden müssen, ob dies (auch) aufgrund einer günstigen Sozialprognose geschah.
Trotz der schriftlichen Zustimmung des Betroffenen müssen die Informationen nun in der Zentralkartei beim Bundeskriminalamt gelöscht werden (Aktenzeichen 10 A 2028/11).