Die meisten Gerichte sind bekanntlich überlastet. Für Angeklagte ist das nicht unbedingt eine schlechte Nachricht. So können Verkehrssünder durchaus auch mal um ein Fahrverbot herumkommen, wenn die Justiz nicht schnell genug arbeitet. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm.
Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer am 3. Juli 2012 wegen Nötigung verurteilt. Es ordnete neben der Geldstrafe auch ein einmonatiges Fahrverbot an. Die genaue Tatzeit lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aber als abschließend über die Revision entschieden wurde, lag der Vorfall schon rund zwei Jahre zurück.
Der Angeklagte ließ zunächst das Urteil des Amtsgerichts nicht auf sich sitzen. Er ging in Berufung zum Landgericht. Über die Berufung entschied das Landgericht knapp acht Monate später. Die Richter bestätigten die Verurteilung, und der Angeklagte legte Revision ein. Hierüber befand das Oberlandesgericht Hamm dann Ende Juli 2013, also nach weiteren fünf Monaten.
Grundsätzlich kriegte der Betroffene kein Recht, aber um das Fahrverbot kam er herum. Seit seiner Tat waren nämlich nunmehr rund zwei Jahre vergangen. Zu lange, um noch ein Fahrverbot zu verhängen. Den Grund fasst das Oberlandesgericht so zusammen:
Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Das ist nach Auffassung der Richter jedenfalls nach zwei Jahren nicht mehr der Fall. Es kann sich für einen Betroffenen also “lohnen”, wenn er von seinen Rechten aktiv Gebrauch macht und die Sache ihren langsamen, geordneten Gang nimmt – bis die Zwei-Jahres-Grenze gerissen ist.