Die Telekom darf die IP-Adressen ihrer Flatratekunden auch zukünftig bis zu sieben Tage speichern. Das sei aus technischen Gründen zulässig, urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil.
Der betreffende Rechtsstreit dauert schon mehr als sechs Jahre. Ein Telekomkunde hatte dagegen geklagt, dass seine Verbindungsdaten überhaupt gespeichert werden. Er hielt dies für unzulässig, weil die Informationen für den Anbieter nicht erforderlich seien. Insbesondere nicht zur Abrechnung.
Der Bundesgerichtshof hatte in dem Verfahren vor rund zwei Jahren entschieden, dass die Telekom und andere Anbieter grundsätzlich ein Speicherrecht haben, sofern sie die Verbindungsdaten zur Beseitigung von Störungen, zum Aufspüren von Schadsoftware und anderer Attacken auf ihr Netz benötigen.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es nun noch darum, ob die Speicherung von IP-Adressen tatsächlich bei der Fehlersuche und –bekämpfung hilft. Das bejaht das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen im Ergebnis. Das Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung müsse in diesem Fall zurücktreten.