Dieses Urteil hat das Zeug, bundesweit Ressourcen bei der Verkehrspolizei freizusetzen. Wer eine rote Ampel umfährt, zum Beispiel über das Gelände einer Tankstelle, begeht keinen Rotlichtverstoß. So hat es das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Bisher war es bei vielen Dienststellen durchaus üblich, Autofahrer zur Kasse zu bitten, die eine rote Ampel über einen “Schleichweg” umfahren.
So ging es auch einem 52-jährigen Zahnarzt aus Dortmund. Er bog vor einer roten Ampel auf die links gelegene Tankstelle ab und fädelte sich an der anderen Ausfahrt der Tankstelle wieder in den Verkehr ein.
Die Richter betonen, eine rote Ampel gelte nur den, der sie auch tatsächlich vor sich habe. Das Rotlicht solle aber nicht verhindern, dass jemand vor der Ampel abbiegt und einen zugelassenen Verkehrsweg nutzt. Deshalb liege auch kein indirekter Rotlichtverstoß vor. Das gelte selbst dann, wenn die Ausfahrt der Tankstelle direkt hinter der roten Ampel liege und noch zum “geschützten Bereich” gehöre.
Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es etwas anderes ist, wenn ein Autofahrer die rote Ampel über Gehwege, Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Busspuren umgeht.
Beschluss vom 2. Juli 2013, Aktenzeichen 1 RBs 98/13.